Scentence:
Sie informieren ja auch über das gesetzliche Widerrufsrecht. Im Falle von Parfumdreams eben unter "Verbraucherinformationen". Widerrufsrecht und Rückgaberecht sind hier zwei verschiedene DInge und auch strikt zu trennen. Parfumdreams kommt mit der Widerrufsbelehrung mE der Informationspflicht nach. Für mich ist hier alles korrekt.
Ein Unternehmer ist außerdem nicht zu AGB verpflichtet, er kann also auch nichts aus den AGB streichen, sondern lediglich etwas nicht hinzufügen.
Parfumdreams macht drei Dinge:
1) Sie haben den Button "180 Tage Rückgaberecht" ganz oben auf der Seite und wenn man weiter runterscrollt nochmal in der Mitte in dieser "Unser Service" Leiste. Das springt jedem Kunden ins Auge und dort wird er belehrt, dass er nur originalverpackte und unbenutzte Artikel innerhalb von 14 Tagen zurückgeben kann (wie von mir zitiert).
2) Sie haben in ihren AGB explizit nur einen Passus zum erweiterten Rückgaberecht unter og. Bedingungen.
3) Sie haben unter "Verbraucherinformationen" relativ versteckt den Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes ohne nähere Erläuterung dazu.
In der Gesamtschau wird hier beim Kunden der Eindruck erweckt "Ich darf nur originalverpackte und unbenutzte Artikel retournieren".
Und das ist gesetzlich nicht richtig und aus meiner Sicht eben ein unseriöses Gebären seitens des Händlers. Das ist meine Meinung dazu.
Wer will, kann den Kundenservice mal kontaktieren und fragen, wie es aussieht, wenn ein Parfüm bereits geöffnet und gesprüht wurde.
Scentence:
Da sehe ich ein gewisses Spannungsfeld. Man muss das Parfum ja öffnen bzw sprühen, um herauszufinden, ob es gekippt ist etc. Der Verbraucher muss also nicht für einen etwaigen Wertverlust aufkommen, da dies unter Prüfung der Beschaffenheit fällt.
Wenn das Parfum in Ordnung ist, es aber einfach nicht gefällt, sehe ich aber auch nicht ein, weshalb der Unternehmer dafür aufkommen soll, dass der Duft den Geschmack des Verbrauchers nicht getroffen hat.
Sofern der Verbraucher nicht den halben Flakon leert, muss er das nicht. Und genau das ist das, was ich hier kritisiere und was auch in dem Link in meinem ersten Beitrag hier thematisiert wird. Der Kunde soll glauben, dass er sein Widerrufsrecht verwirkt, sobald er die Folie entfernt und das ist schlichtweg Unsinn.
Ich schätze, die meisten werden es gefühlt - entgegen der gesetzlichen Bestimmungen - "nicht einsehen", dass Düfte nur aufgrund Nichtgefallens retourniert werden dürfen und da bin ich auch bei dir. Nur wo endet "Nichtgefallen" und wo fängt "der Duft ist gekippt/verwässert/sonstwie mangehaft" an? Ich stelle mir das schwierig vor, wenn ein Händler in solchen Fällen seine Meinung über die des Kunden stellt. In dem Sinne, dass der Kunde sagt "der Duft ist schlecht" und der Händler "nein, der ist gut, wir verkaufen nur einwandfreie Originalprodukte" und dann die Rücknahme verweigert.
Meiner Meinung nach sollte jeder seriöse Händler einen Duft anstandslos zurücknehmen, der online erworben wurde und der vom Kunden bemängelt wird. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet! Über sonstige Mängel (Sprayer kaputt etc.) brauchen wir gar nicht reden.
Wollte diesen Thread jetzt aber nicht hijacken und eine tiefere Diskussion über den Sinn und Unsinn des Fernabsatzgesetzes und seiner Bestimmungen anzetteln. Das könnte man vielleicht in einem neuen Thread mal machen, wenn Diskussionsbedarf besteht.