vor 5 Jahren
FragFrog:
Selbstverständlich bleibe ich demnach auch bei meiner Auffassung, dass Händler sich rechtswidrig verhalten, wenn diese teils die gängigen Originalformulare des Fernabsatzgesetzes zu ihren Gunsten und zum Nachteil des Kunden dahingehend ändern und das so in ihre AGB übernehmen, dass der Kunde beim Kauf gleichzeitig auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichten muss
Selbstverständlich bleibe ich demnach auch bei meiner Auffassung, dass Händler sich rechtswidrig verhalten, wenn diese teils die gängigen Originalformulare des Fernabsatzgesetzes zu ihren Gunsten und zum Nachteil des Kunden dahingehend ändern und das so in ihre AGB übernehmen, dass der Kunde beim Kauf gleichzeitig auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichten muss
§ 307 Abs. 1 BGB: Eine einseitig vorformulierte Regelungen ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Eine unangemessene Benachteiligung ist anzunehmen, wenn eine AGB-Klausel gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung verstößt.
Maßgeblich ist also, ob die AGB nur sog. 'Zweckmäßigkeitsregelungen' enthalten, die dem nicht zuwider laufen oder aber Klauseln enthalten, die gegen zwingendes Recht verstoßen und so einem wesentlichen Schutzbedürfnis des Vertragspartners zuwider laufen.
Eine Klausel, die gegen zwingendes Recht verstößt ist unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes fast alle verbraucherschützenden Vorschriften als zwingende Vorschriften ausgestaltet.
Den meisten Händlern sind ihre fehlerhaften AGB bewusst, aber egal. Sie verlassen sich darauf, dass der Kunde seine Rechte nicht zur Genüge kennt und sich nicht wehren wird. Klappt ja auch zumeist...