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Notino ... nimmt angebrochene Parfums zurück ?

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vor 5 Jahren
FragFrog:
Selbstverständlich bleibe ich demnach auch bei meiner Auffassung, dass Händler sich rechtswidrig verhalten, wenn diese teils die gängigen Originalformulare des Fernabsatzgesetzes zu ihren Gunsten und zum Nachteil des Kunden dahingehend ändern und das so in ihre AGB übernehmen, dass der Kunde beim Kauf gleichzeitig auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichten muss

§ 307 Abs. 1 BGB: Eine einseitig vorformulierte Regelungen ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Eine unangemessene Benachteiligung ist anzunehmen, wenn eine AGB-Klausel gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung verstößt.

Maßgeblich ist also, ob die AGB nur sog. 'Zweckmäßigkeitsregelungen' enthalten, die dem nicht zuwider laufen oder aber Klauseln enthalten, die gegen zwingendes Recht verstoßen und so einem wesentlichen Schutzbedürfnis des Vertragspartners zuwider laufen.

Eine Klausel, die gegen zwingendes Recht verstößt ist unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbraucherschutzes fast alle verbraucherschützenden Vorschriften als zwingende Vorschriften ausgestaltet.

Den meisten Händlern sind ihre fehlerhaften AGB bewusst, aber egal. Sie verlassen sich darauf, dass der Kunde seine Rechte nicht zur Genüge kennt und sich nicht wehren wird. Klappt ja auch zumeist...
vor 5 Jahren
FRAgrANTIC:

Den meisten Händlern sind ihre fehlerhaften AGB bewusst, aber egal. Sie verlassen sich darauf, dass der Kunde seine Rechte nicht zur Genüge kennt und sich nicht wehren wird. Klappt ja auch zumeist...

Meine Rede!
Danke für deinen Beitrag!
vor 5 Jahren
Vielleicht ist es für Nicht-Juristen einfach zu schwer nachzuvollziehen. Ich möchte jetzt auch eigentlich nicht anfangen Rechtskurse über Parfumo anzubieten, ich kann das aber auch nicht so stehen lassen.

Du hast nicht eine valide Quelle, aus der hervorgeht, dass es gängige Praxis sei. Du nennst lediglich andere Beispiele, mit denen du den Streitstand bezüglich Parfums einfach gleichsetzt.
Woher nimmst du die Sicherheit, welche Eingruppierung für Parfums erfolgt?

Es ist eine der Jursiprudenz inhärente Eigenschaft abzuwägen, auszulegen, und den Einzelfall zu betrachten. Das macht "Sichtweisen" zum unabdingbaren Teil unseres Rechtssystems.
Nicht umsonst lautet die Antwort eines Juristen meistens "Es kommt darauf an..."
Das geschriebene Recht kann und wird niemals jeden Fall abdecken können. Das ist unter anderem der Grund, weswegen der Gesetzgeber sich gerne für Gattungsbezeichnungen und/ oder unbestimmte Rechtsbegriffe entscheidet. Damit wird die Konkretiserung verschiedener Sachverhalte den Gerichten überantwortet.

"Das ist doch gesetzlich geregelt und keine Frage der Sichtweise." Ist einfach falsch. Zum Beispiel vertritt ein Richter bei einer Entscheidung eine Sichtweise. Weil gesetzliche Regelungen (unterschiedlich stark) auslegungsbedüftig sind. Und damit Gegenstand von Diskussionen und meistens verschiedene Sichtweisen.

Folgendes ist doch das Problem: Du kannst mir kein Urteil nennen, in welchem ein Gericht Parfums nicht unter dem Begriff des Hygienartikels subsumiert hätte, und ich kann nicht das Gegenteil tun, weil es einfach keine einschlägige Rechtsprechung gibt.

Daraus ergibt sich, dass solange es keine Konkretisierung duch den nationalen Gesetzgeber oder ein richtlinienkonkretisierendes Urteil des EUGHs durch Vorabentscheidung gibt, eine Diskussion müßig ist, da es gegenwärtig nicht entschieden ist.
Folglich sind pauschale Aussagen mit "das geht" oder "das geht nicht" nicht zielführend. Das mag der Laie anders sehen, aber so gestaltet sich nunmal der juristische Diskurs.

Wenn ein Onlineshop sich innerhalb der Wiederrufsbelehrung auf gesetzlich geregelte Ausschlussgründe bezieht, kann das gar kein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB sein, da es sich nicht um AGBs handelt.
Auch wenn manche Onlinehändler ihre Wiederrufsbelehrung zusätzlich in den AGBs erwähnen, handelt es sich bei der Wiederrufsbelehrung, im Gegensatz zu den AGBs selbst, nicht um einen Vertragsbestandteil. Die Wiederrufsbelehrung dient dem Informationsinteresse des Käufers und der Pflichterfüllung des Verkäufers, vgl. § 246 a I 1 EGBGB.
Deswegen wird die Wiederrufsbelehrung nicht an den §§ 305 ff. gemessen, sondern an § 246 a EGBGB.
Nach § 246 a III Nr. 2 EGBGB Ist der Unternehmer verpflichtet, über ein vorzeitiges Erlöschen eines Wiederrufsrechts zu informieren.
Aber selbst wenn sich innerhalb der AGB auf § 312 g BGB rekuriert wird, stellt dies nicht gerade zwangsläufig eine Verletzung der §§ 305 ff. (insbes. § 307) dar, da es sich um gesetzlich geregelte Ausschlussgründe handelt, und keine indidvidualvertragliche Vereinbarungen.
vor 5 Jahren
Skia:

Folgendes ist doch das Problem: Du kannst mir kein Urteil nennen, in welchem ein Gericht Parfums nicht unter dem Begriff des Hygienartikels subsumiert hätte, und ich kann nicht das Gegenteil tun, weil es einfach keine einschlägige Rechtsprechung gibt.

Ich wüsste kein Urteil, bei dem ein Gericht Parfüms als Hygieneartikel bezeichnet und diese damit vor dem Widerrufsrecht ausgeschlossen hätte. Genau das ist der Punkt.

Skia:

Wenn ein Onlineshop sich innerhalb der Wiederrufsbelehrung auf gesetzlich geregelte Ausschlussgründe bezieht, kann das gar kein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB sein, da es sich nicht um AGBs handelt.

Genau aus dem Grund habe ich explizit geschrieben:

FragFrog:

Selbstverständlich bleibe ich demnach auch bei meiner Auffassung, dass Händler sich rechtswidrig verhalten, wenn diese teils die gängigen Originalformulare des Fernabsatzgesetzes zu ihren Gunsten und zum Nachteil des Kunden dahingehend ändern und das so in ihre AGB übernehmen, dass der Kunde beim Kauf gleichzeitig auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichten muss.

Ich kann es schon nachvollziehen, dass du als offensichtliche Juristin die ganze Sache gerne differenziert betrachten möchtest und dich an manch einer vermeintlich pauschalen Aussage von mir störst.

Wenn du aber selbst einräumst:

Skia:

und ich kann nicht das Gegenteil tun, weil es einfach keine einschlägige Rechtsprechung gibt.

Wo ist dann das eigentliche Problem?

In dem einen Link von mir hier geht es um ein Urteil, bei dem sogar angebrochene Kosmetika (Creme mit Versiegelung, bei der der Inhalt mit der Haut in Berührung kommt) zurückgegeben werden durften: www.internetrecht-rostock.de/widerrufsrecht-ko smetik.htm

Das IST ein gerichtliches Urteil und es steht doch ganz klar geschrieben:

"Kernpunkt der Begründung des Senates des OLG Köln ist, dass der Verbraucher bei einem Kauf über das Internet keine Prüfungsmöglichkeit hat, wie bspw. im Rahmen der Nutzung eines Testers im Laden. Zudem sind auch geöffnete oder benutzte Kosmetikprodukte "auf Grund ihrer Beschaffenheit" zur Rücksendung geeignet."

Es war eigentlich auch nicht meine Intention, jetzt hier eine Diskussion darüber zu entfachen.

Ich bin jedenfalls 100%ig davon überzeugt, dass es das gute Recht eines jeden Kunden bei Online-Kauf ist, auch einen benutzten Flakon zurückzusenden bzw. in dem Fall von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Die bisherige Rechtssprechung bestätigt das und es gibt - wie ich schon sagte - keinen mir bekannten Fall, wo es anders gewesen wäre.

Sollte es jemals einen Fall vor Gericht geben, wo anders entschieden wird, bitte ich darum, mir das gerne mitzuteilen!
vor 5 Jahren
Deine Aussagen sind nicht undifferenziert, sondern schlicht falsch. Ein gerichtliches Urteil ist kein Gesetz.
vor 5 Jahren
Siebter:
Deine Aussagen sind nicht undifferenziert, sondern schlicht falsch. Ein gerichtliches Urteil ist kein Gesetz.

Wo habe ich das geschrieben?
War mir aber klar, dass du diese Gelegenheit nicht auslässt...

Ich bin raus hier, das ist mir zu blöd.
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