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Kennzeichnungspflicht Produktveränderung: Rechtsgrundlagen

Kennzeichnungspflicht Produktveränderung: Rechtsgrundlagen vor 7 Jahren
Angestoßen durch den kämpferischen Blog interessiert mich etwas sachbezogener, wann und wie Veränderungen bei Produkten gekennzeichnet werden müssen.

(Parfum-)Reformulierungen müssen offensichtlich nicht gekennzeichnet werden, veränderte Rohstoffe und Herstellungsprozesse bei Medikamenten auch nicht, rein empirisch darf mein Lieblingsgetränk oder meine Lieblingsmayo scheinbar auch ohne Kennzeichnung plötzlich anders schmecken.

Erstaunlich finde ich das schon. Wie sehen da die Rechtsgrundlagen aus?
vor 7 Jahren
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung sagte mal ein schlauer Mann...
vor 7 Jahren
Danke. Dieser Tipp ist Gold wert.

Jetzt muss ich aber nachfragen, da ich mehr als ein Gesetz finde: Ist es dieses hier?

tinyurl.com/m32rc58
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vor 7 Jahren
Falls jemand über detailliertere fachliche Informationen als Aphorismen, Floskeln oder Bauernregeln verfügt, wäre ich für weitere Antworten dankbar.
vor 7 Jahren
Der Hersteller wird sich im Rahmen seiner gesetzlichen Kennzeichnungspflichten nach der Kosmetikverordnung halten (z.B. für Allergene). Wenn er z.B. bei einem Körperpflegeprodukt Parabene durch ein anderes Konservierungsmittel ersetzt und/oder Vaselinöl und Paraffin durch Silikone, wird er die Änderung in die Inhaltsstoffdeklaration nach INCI schreiben und werbenderweise vorne auf die Packung „Ohne Parabene, ohne Mineralöl“, "Verbesserte Rezeptur" oder "mit neuem Duft!". Dabei geht er dann nicht weiter darauf ein, dass die "Verbesserung" vielleicht nur in einer verbilligten Herstellung besteht oder einem aktuellen Wunsch der Käuferschaft entspricht („Keine Parabene!“) und er dabei vielleicht sogar den Teufel mit dem Beelzebub austreibt.

Im Lebensmittelbereich gelten die entsprechenden Verordnungen, der Rest dürfte im Rahmen seiner Rechte als Produzent liegen, man wird ihn kaum auf eine bestimmte Rezeptur festlegen können.
Der Kunde kann das kaufen oder nicht, das bleibt ihm überlassen.
vor 7 Jahren
Grds. einschlägig wäre das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das auch für Parfüm gilt, aber das bezieht sich eigentlich mehr auf die generelle Zulassung von Verbrauchsgütern zum Markt im Rahmen der Bereitstellung eines Produktes durch den Hersteller.
Da aber die Zusammensetzung vor der Veröffentlichung geprüft und freigegeben werden muss, dürfte das auch für die Veränderung einer Zusammensetzung gelten.
Allerdings wird ja keine geruchliche Verschlechterung geprüft, sondern die allgemeine Tauglichkeit des Produktes für den Verbrauchermarkt.
Also wird das nach Verbrauchertauglichkeit geprüft, aber ganz sicher nicht auf Haltbarkeit und Sillage nach Veränderung.
vor 7 Jahren
Danke. Dieser Tipp ist Gold wert.

Jetzt muss ich aber nachfragen, da ich mehr als ein Gesetz finde: Ist es dieses hier?

Very Happy
Zuletzt bearbeitet von ExUser am 13.04.2017, 09:03, insgesamt einmal bearbeitet
vor 7 Jahren
Ichbins:
Grds. einschlägig wäre das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), das auch für Parfüm gilt, aber das bezieht sich eigentlich mehr auf die generelle Zulassung von Verbrauchsgütern zum Markt im Rahmen der Bereitstellung eines Produktes durch den Hersteller.
Da aber die Zusammensetzung vor der Veröffentlichung geprüft und freigegeben werden muss, dürfte das auch für die Veränderung einer Zusammensetzung gelten.
Allerdings wird ja keine geruchliche Verschlechterung geprüft, sondern die allgemeine Tauglichkeit des Produktes für den Verbrauchermarkt.
Also wird das nach Verbrauchertauglichkeit geprüft, aber ganz sicher nicht auf Haltbarkeit und Sillage nach Veränderung.

Danke, das ist schon mal ein Statement. Ab wann und nach welchen Kriterien eine Veränderung eine neue Prüfung oder Kennzeichnung bedingt, wäre interessant zu wissen.
Ich erinnere mich beispielsweise an einen veränderten Herstellungsprozess eines medizinischen Kontrastmittels, der eine deutlich erhöhte Komplikationsrate nach sich zog. Das Produkt musste vorher nicht als verändert gekennzeichnet werden.
vor 7 Jahren
vor 7 Jahren
Als verändert muss es nicht gekennzeichnet werden, wenn es als "verbrauchersicher" zugelassen wird, die Zulassung zum Markt beantragt und die Zusammensetzung als solche nicht zu beanstanden ist.
Dann kommt das neu bzw.wieder zugelassene Produkt neu zusammengesetzt auf den Markt und der Verbraucher kann die Ingredienzien der Verpackung entnehmen.
Ab wann eine neue Zulassung zum Markt nach Veränderung erforderlich nach dem ProdSG wird, kann ich Dir nicht sicher beantworten , weil ich es nicht sicher weiß.
Ganz sicher bei einer wesentlichen Veränderung der ursprünglich freigegebenen, also zugelassenen, ursprünglichen Zusammensetzung.
Es kann auch durchaus sein, dass jede Veränderung zulassungspflichtig ist.
Das weiß ich aber wirklich nicht, das ist schon recht vertieft und speziell und nicht mein Fachgebiet, sry.... Sad
vor 7 Jahren
Noch kurz zum Unterschied zwischen KosmetikVO und ProdSG - > die VO ist EU-weit gültig, betrifft aber Kennzeichnungspflicht und Bezeichnungspflicht von Inhaltsstoffen etc.
Wann ein Produkt zum Markt überhaupt erst zugelassen werden kann, ist im ProdSG geregelt.
Die wesentliche ( nach Veränderung der Inhaltsstoffe ) Abänderung eines Verbraucherproduktes ist ganz sicher genehmigungs-, bzw. zulassungsbedürftig.
Entspricht das Produkt in der Zusammensetzung dann den geltenden Vorschriften, ist die neue Zusammensetzung auf der Verpackung anzugeben.
Nicht wohl aber die Genehmigung bzw. neue Zulassung zum Markt, wenn diese nach innerstaatlichem Recht i.O. ist.
Man sieht also im Endeffekt dem "neuen" Produkt nicht an, dass es neu ist.

Ich glaube, das war Deine Frage.... Wink
vor 7 Jahren
Danke für die Links und Informationen, das ist ausführlich und detailliert. Beim Lesen der verlinkten Texte konnte ich nur Informationen zur Erstzulassung finden, nicht aber zum Umgang mit Produktveränderung. Die Passage zu GMP steht ja streng genommen eigentlich im Widerspruch zu einer nicht gekennzeichneten Produktveränderung.

Und gar nicht besprochen haben wir bisher die Unterscheidung, was lediglich dokumentiert eingehalten, was gemeldet und was öffentlich kenntlich oder auf Anforderung zugänglich gemacht werden muss.
Für mich bleiben ein paar zentrale Unklarheiten: Ich sehe doch richtig, dass eine Parfumreformulierung nicht an veränderten Inhaltsstoffen erkenntlich seien muss? Die mangelnde Differenzierung der olfaktorisch relevanten Bestandteile in der Angabe lässt darauf schließen. Oder woher rührt es, dass so wenig Klarheit darüber besteht ob und wann ein Parfum reformuliert wurde?
Wie wird die Sicherheit der veränderten Zusammensetzung festgestellt, bewertet und/oder dokumentiert? Wenn ich das Kontrastmittelbeispiel richtig im Kopf habe, dann bedingte der veränderte Herstellungsprozess keine Neuzulassung. Die gleiche Produktsicherheit war retrospektiv gesehen sicher nicht gegeben.

Bei einer Parfumreformulierung werden aber sicher nicht nur Prozesse, sondern auch Inhaltsstoffe verändert. Wer bewertet die Sicherheit und welche Möglichkeit hat der Verbraucher, sich davon ein Bild zu machen?
vor 7 Jahren
Ich befürchte ja, dass das gar nicht angegeben werden muss. Die Zusammensetzung eines Kosmetikproduktes oder Duftes ist ja nicht patentiert oder fest vorgeschrieben. Man hat also als Verbraucher, so denke ich, kein Anrecht auf diese oder jene "Formel". Solange alles im Rahmen der Kometikverordnung und anderen Gesetzen auf diesem Gebiet konform geht (also das, was bisher schon geschrieben wurde), können die Hersteller leider machen, was sie wollen.

Natürlich muss bei jedem Produktionsprozess quasi in Form eines Laborjournals genau dokumentiert werden, was wie gemacht wurde und hinzugegeben wurde, aber das bleibt intern. Eventuell wird darauf zurückgegriffen, wenn es Probleme gibt, also massive Vebraucherbeschwerden oder Klagen eingehen. Aber auf normale Anfrage als Verbraucher kann ich mir nicht vorstellen, dass du diese Info bekommst.

Bei Kosmetika kann man es eventuell an der Inhaltstoffliste ablesen, dass etwas verändert wurde, bei Parfum wird das aus den von dir bereits genannten Gründen schwierig. Jedoch muss meines Wissens nach bei Kosmetika auch nicht alles in die INCI rein (hatte das Beispiel mal bei Perlglanz-Shampoo gesehen. Kann es jetzt nur noch ungefähr wiedergeben, also nagelt mich nicht drauf fest: Das ist wohl irgendein Molekül, dass einen Komplex bildet und dadurch entsteht dieser Perlglanz. Da aber die Menge so niedrig ist und/oder das Zeug bei Kontakt mit Wasser zerfällt, muss es nicht angegeben sein). Bei Parfums habe ich es auch schon oft erlebt, dass steif und fest behauptet wird, dass es nicht reformuliert ist, obwohl es total anders riecht. Und das von Leuten, die es eigentlich wissen müssten.
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