Forum durchsuchen

Notino ... nimmt angebrochene Parfums zurück ?

1 - 25 von 31
Notino ... nimmt angebrochene Parfums zurück ? vor 5 Jahren
Eine Parfuma hat mir erzählt, dass man Parfums, die man bei Notino gekauft hat, testen und angebrochen an Notino zurück schicken kann, wenn sie nicht gefallen.

Stimmt das?

Es fällt mir schwer, es zu glauben, denn diese Düfte könnten ja nicht wieder verkauft werden. Ich habe Notino per Email angeschrieben und nachgefragt, habe aber (noch) keine Antwort erhalten.

Gerade die Tage hat diese Frau von Notino einen Duft blind gekauft, der ihr dann nicht gefiel ... und sagte "der geht zurück".
vor 5 Jahren
Eben Antwort von Notino erhalten:

"ich bedanke mich für Ihre E-Mail.

Im Rahmen des Widerrufsrechts können Sie die Ware senden, jedoch jede Bearbeitung ist inividuell bearbeitet. Im Rahmen des Widerrufs trägt die Portokosten der Kunde. Unfreie Pakete werden nicht angenommen

Für allfällige Fragen stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende."

Rolling Eyes

Nicht sehr aussagekräftig. Aber ich lese ein "ja" zwischen den Zeilen.
vor 5 Jahren
Und dann brauch ich mich auch nicht wundern wenn der Verkäufer seine Preise erhoehen muss um den wirtschaftlichen Schaden dieser Aktionen auf andere Artikel zu verteilen. Das freut mich als normalen Kunden nicht unbedingt.
vor 5 Jahren
... die noch schlimmere Variante wäre, dass die angebrochenen Düfte wieder eingeschweißt und verkauft werden.

Ich kann mir absolut nicht vorstellen, dass eine Firma freiwillig im Rahmen des Widerrufrechts den Kaufpreis erstattet, um dann den Artikel zu entsorgen und dabei wirtschaftlichen Schaden zu nehmen.
vor 5 Jahren
Einige Versandhaendler reagieren darauf so :
www.internetrecht-rostock.de/schwarze-listen-i nternetshop.htm
vor 5 Jahren
Ohdeberlin:
Einige Versandhaendler reagieren darauf so :
www.internetrecht-rostock.de/schwarze-listen-i nternetshop.htm

Und das ist auch richtig so!
Diese Zalando-Mentalität nervt nur noch.
vor 5 Jahren
Ich habe in meinen ganzen Leben noch nie einen Duft, den ich bestellt habe zurück geschickt wegen NICHTGEFALLEN! Ich weiß nicht ob Notino es macht, aber ich finde selbst wenn sie so etwas Anbieten, im Grunde genommen immer unmöglich, dass viele Kunden es Ausnutzen, jetzt nicht nur bei Parfüm sondern im Allgemeinen sich zig Sachen bestellen und dann nur einen Bruchteil wenn überhaupt behalten u. den ganzen Rest zurück damit. Ganz schlimm bei Klamotten, die einige wirklich tragen u. dann zurücksenden mit irgendeinen Dubios Grund. Im Grunde was neues zeigen, auf Party etc. aber nicht kaufen... Denn im Grunde genommen kostet es dem Händler eine Menge Geld zusätzlich, was letztendlich auch der Kunde wieder zahlt. Wenn ein Duft/Ware wirklich nicht OK sein sollte, da er defekt oder gekippt ist, dann ist es selbstverständlich OK. Da hat auch kein Händler ein Problem mit. Aber die meisten Händler wissen inzw. auch viele Kunden beschei.... einfach nur den Handel egal ob Online oder vor Ort. Online ist es auch noch einfacher. Wenn Händler dann so reagieren und diese Kunden nicht mehr beliefern wollen habe ich volles Verständnis und bin auch dafür.
vor 5 Jahren
Sweetdeville:
Ohdeberlin:
Einige Versandhaendler reagieren darauf so :
www.internetrecht-rostock.de/schwarze-listen-i nternetshop.htm

Und das ist auch richtig so!
Diese Zalando-Mentalität nervt nur noch.
*sign*
vor 5 Jahren
Ich habe mal einen Duft wegen einer Unverträglichkeit zurückgeschickt und das wurde so zurückgenommen. Ist aber für mich eine Ausnahme das ich das gemacht habe. Wenn ich blindbestellung mache und es mir dann nicht gefällt behalte ich es trotzdem und versuche es ggf. privat irgendwo unterzubringen.
vor 5 Jahren
Ich finde es wirklich schwer hier zwischen Verbraucher- und Verkäuferschutz abzuwägen.

Auf der einen Seite möchte ich nicht die Katze im Sack kaufen. Ich möchte mein Online bestelltes Produkt den gleichen Prüfungen unterziehen können, wie im Laden. Außerdem möchte ich natürlich, dass ein defektes Produkt im Rahmen der Gewährleistung entweder repariert oder ersetzt oder erstattet wird.

Auf der anderen Seite ist es natürlich aber so, dass es nicht nur ehrliche Menschen gibt. Es kann nicht sein, dass man ein outfit bestellt, damit in den Club geht um Eindruck zu machen und es dann zurück schickt. Es geht ebenfalls nicht an, dass man drei Grafikkarten bestellt um alle drei einzubauen, zu testen und dann nur eine zu behalten. Das ginge im Laden genau so wenig. Hier kann man aber immerhin das Produkt prüfen, wiederverpacken und erneut verkaufen, bzw. als B-Ware für einen kleinen Nachlass.

Bei Parfüm und Kosmetik hingegen ist eben das Problem, dass das Ausprobieren, wie im Laden, das Produkt unverkäuflich/schwer verkäuflich macht. Klar gibt es einen florierenden Markt für gebrauchte Kosmetik und angebrochene Parfums. Vielleicht könnten die Onlinehändler das auch machen. Angebrochene Ware im Sonderverkauf. Aber der normale Kunde legt hier großen Wert auf Neuware.

Am einfachsten wäre meiner Meinung nach jeder Bestellung Pröbchen des Originals beizulegen und damit dem Kunden eine normale Prüfung zu erlauben, aber dennoch nur verschweißte Originalware zurückzunehmen. Ob das rechtlich geht, weiss ich nicht. Man müsste natürlich trotzdem bei tatsächlichen Mängeln wie Lagerschäden den Duft zurücknehmen und das wäre wiederum aufwändig. Die Frage ist natürlich, ob das am Ende nicht teurer wäre, als die Rücksendungen einfach hinzunehmen.
vor 5 Jahren
Egal aus welcher Sichtweise es man betrachten mag, die Kosten die durch diese Mal-eben-schnell-was-bestellen,es-könnte-mir-j a-gefallen-Masche müssen alle normalen Kunden dennoch mitbezahlen. Also ich auch und Du auch. Können die Verkäufer bei den Retouren sich nicht den wirtschaftlichen Verlust von Kunden bezahlen lassen, das würde doch helfen ? Ich bin da rechtlich aber eine Nullpe. Vielleicht weiß da Jemand was zu ?
vor 5 Jahren
Ohdeberlin:
Egal aus welcher Sichtweise es man betrachten mag, die Kosten die durch diese Mal-eben-schnell-was-bestellen,es-könnte-mir-j a-gefallen-Masche müssen alle normalen Kunden dennoch mitbezahlen. Also ich auch und Du auch. Können die Verkäufer bei den Retouren sich nicht den wirtschaftlichen Verlust von Kunden bezahlen lassen, das würde doch helfen ? Ich bin da rechtlich aber eine Nullpe. Vielleicht weiß da Jemand was zu ?

Grundsätzlich ja, wenn ich mich an meine Vorlesungen im Zivilrecht erinnere. Bei Rücktritt vom Kaufvertrag kann für bereits gezogene Nutzungen ein Ausgleich des Wertverlusts geltend gemacht werden. Aber die Frage ist, ob man wegen solchen Beträgen ein Verfahren anstrengt, ob das dem Ruf des Verkäufers schadet (denn der Kunde erwartet heute eben genau diese "Zalando-Mentalität" als Regelfall) und ob das praktikabel ist.
vor 5 Jahren
Kenshin:
Am einfachsten wäre meiner Meinung nach jeder Bestellung Pröbchen des Originals beizulegen und damit dem Kunden eine normale Prüfung zu erlauben, aber dennoch nur verschweißte Originalware zurückzunehmen.

Die Idee finde ich gut, aber wer sagt mir dass die Probe tatsächlich aus der selben Charge besteht wie der Duft im Flakon? Geht das überhaupt? Dann müsste das ja eigentlich herstellerseits schon gemacht werden...
vor 5 Jahren 1
Jeder seriöse Shop nimmt die Flakons zurück, auch wenn sie schon geöffnet bzw. benutzt wurden.
Das muss er nämlich bei Online-Käufen auch nach dem Fernabsatzgesetz.
Natürlich darf der Kunde nicht den halben Flakon leersprühen. Konsens scheint vor Gericht zu sein, dass ein Verbrauch bis zu 5% des Gesamtinhalts im vertretbaren Rahmen ist.

Das ist von meiner Seite aus NICHT wertend, sondern eine sachliche Information.

Bestellen, nur um zu testen, finde ich auch gar nicht gut - für sowas haben wir hier auch den Souk, um kleine Abfüllungen zu kaufen.
Bei teuren Nischenparfums würde ich als Händler einfach eine kleine Abfüllung vom gekauften Duft beilegen für den Fall der Fälle und den Kunden in einem Standardschreiben bitten, zuerst die Abfüllung auszuprobieren.
vor 5 Jahren
Zwischenfrage:
Hat eigentlich schon mal jemand versucht, bei ALzD einen Duft bei Nichtgefallen versucht umzutauschen?
Ich finde es seltsam, dass häufig von billiganbietern wie Notino erwartet wird, dass ohne Murren zurückgeschickt werden kann.
die Vorstellung, mir Parfum zu bestellen, zu testen und bei Nichtgefallen zurückzuschicken ist abwegig.
vor 5 Jahren
Morticia:
Zwischenfrage:
Hat eigentlich schon mal jemand versucht, bei ALzD einen Duft bei Nichtgefallen versucht umzutauschen?
Ich finde es seltsam, dass häufig von billiganbietern wie Notino erwartet wird, dass ohne Murren zurückgeschickt werden kann.
die Vorstellung, mir Parfum zu bestellen, zu testen und bei Nichtgefallen zurückzuschicken ist abwegig.

Viel Spaß beim Lesen!

www.parfumo.de/forum/viewtopic.php?t=15834
vor 5 Jahren
FragFrog:
Jeder seriöse Shop nimmt die Flakons zurück, auch wenn sie schon geöffnet bzw. benutzt wurden. 
Das muss er nämlich bei Online-Käufen auch nach dem Fernabsatzgesetz. 

Wirklich Surprised ? Das wusste ich nicht ... und so gut wie alle online-Händler weisen darauf hin, dass sie Parfums nur eingeschweißt zurück nehmen.
vor 5 Jahren
Joline:
und so gut wie alle online-Händler weisen darauf hin, dass sie Parfums nur eingeschweißt zurück nehmen.

Ja, weil sie genau wissen, dass die meisten Kunden ihre Rechte beim Online Kauf nicht kennen und die Händler so im Vorfeld ihre Retourenquote massiv senken.

Ich zitiere mich mal aus einem anderen Thread:

FragFrog:
Man darf ein Parfum, das man online gekauft hat, auch nach dem Öffnen noch retournieren und der Händler ist verpfichtet nach Fernabsatzgesetz, den Kaufbetrag zu erstatten.
Natürlich gilt das nicht, wenn der Kunde den halben Flakon leert. Dazu gibt es Fälle, wo der Konsens in etwa lautet, dass der Kunde max. ca. 5% des Inhalts aufbrauchen "darf".

Theoretisch ist eine Rückgabe somit auch bei "Nichtgefallen" möglich. Ob man das moralisch vertretbar findet, wenn der Kunde das so handhabt, das darf jeder selbst entscheiden.

Ich frage mich nur immer wieder, warum hier fast jeder glaubt, dass der Kunde grundsätzlich nur Böses im Schilde führt. Was ist denn, wenn der Fall so aussieht, dass der Kunde das Parfüm erhält, auspackt, sprüht - und der Duft ist ganz anders als er ihn vorher von der Probe, Abfüllung etc. kannte? Vielleicht sogar gekippt?

Es gibt Verkäufer, die wollen vom gesetzlichen Rückgaberecht nichts wissen und sehen ihre Ware grundsätzlich und unumstößlich immer als über jeden Zweifel erhaben an - mit denen darfst du dann Tage lang über sowas diskutieren... - ich hatte selbst mal einen solchen Fall erlebt. Und DA macht dann das Rückgaberecht - das übrigens EU weit gilt! - absolut Sinn!

Und noch was - ich habe das schon oft hier im Forum geschrieben, aber hier gerne noch einmal:

Eine Folie(nverpackung) eines Parfums (das, was um den Karton herum ist), ist KEINE Versiegelung - wie z.B. bei Datenträgern, die hier unpassenderweise zum Vergleich herangezogen wurden.
Ebenso sind Parfums keine "Hygieneartikel, die aus gesundheitlichen Gründen vom Umtausch und der Rückgabe ausgeschlossen" werden dürfen. Wären solche gesundheitliche Bedenken tatsächlich angebracht, glaubt ihr wirklich, es würden dann noch Tester bei Douglas und Co in den Regalen stehen? Die Viren und Bakterien auf den Sprühknöpfen, findet ihr ebenso an Türklinken, Knöpfen von Aufzügen, Griffen von Einkaufswägen usw.. Und bei "normalen" Gebrauch, wenn es nicht gerade Schüttflakons sind, ist ein Austausch von Körperausscheidungen und dem Inhalt des Flakons sowieso eher unmöglich, hinzu kommt noch der hohe Alkoholanteil, der desinfizierend wirkt.

Wer es immer noch nicht glaubt, bitte hier klicken und einfach mal durchlesen:

www.frag-einen-anwalt.de/Wertminderung---f1565 66.html
www.internetrecht-rostock.de/widerrufsrecht-ko smetik.htm
www.internetrecht-rostock.de/rueckgabe-origina lverpackung.htm
vor 5 Jahren
Bitte sag doch wenigstens dazu, dass das nur deine Sichtweise ist. Es wird durchaus eine andere Ansicht vertreten. Nachzulesen unter anderem hier:
www.parfumo.de/forum/viewtopic.php?t=78074&hig hlight=verbraucherwiderruf
vor 5 Jahren
Skia:
Bitte sag doch wenigstens dazu, dass das nur deine Sichtweise ist. Es wird durchaus eine andere Ansicht vertreten. Nachzulesen unter anderem hier:
www.parfumo.de/forum/viewtopic.php?t=78074&hig hlight=verbraucherwiderruf

Meinst du mich?
Falls ja - das ist doch gesetzlich geregelt und keine Frage der Sichtweise.

Es mag schon sein, dass manche glauben, dass Parfums Hygieneartikel sind etc. - mir ist aber trotz intensiver Recherche kein einziger Fall bekannt, bei dem das je vor Gericht Bestand gehabt hätte, dass ein Parfum nach dem Testen NICHT gegen Erstattung des Kaufpreises retourniert werden konnte.

Falls so ein Fall existiert, würde ich mir das liebend gerne mal anschauen!
vor 5 Jahren
FragFrog:
Ja, weil sie genau wissen, dass die meisten Kunden ihre Rechte beim Online Kauf nicht kennen und die Händler so im Vorfeld ihre Retourenquote massiv senken.


Dem stimme ich zu. In eine AGB kann viel herein geschrieben werden, ohne dass das negative Konsequenzen hätte. Ob das vor Gericht Bestand hätte ist eine andere Frage. Ob es sich lohnt dafür vor Gericht zu gehen, um es auch durchzusetzen ist nochmal eine andere Frage.

Der normale Verbraucher ist kein Experte in Rechtsdingen und ist sich oft gar nicht bewusst, dass er Anspruch auf etwas hätte, auch wenn jemand anderes ihm vormacht, dass es anders wäre.
vor 5 Jahren
Kenshin:
FragFrog:
Ja, weil sie genau wissen, dass die meisten Kunden ihre Rechte beim Online Kauf nicht kennen und die Händler so im Vorfeld ihre Retourenquote massiv senken.


Dem stimme ich zu. In eine AGB kann viel herein geschrieben werden, ohne dass das negative Konsequenzen hätte.

Hier greift der Spruch "Wo kein Kläger, da kein Richter".

Es hat nämlich sehr wohl rechtliche Konsequenzen, wenn der Händler den Kunden durch das Anlicken dieser "Ich stimme den AGB zu" Kästchen dazu zwingt, auf sein gesetzliches Widerrufsrecht bei Tätigen eines Kaufs zu verzichten bzw. der Kunde dieses regulär mit einer Bestellung verwirkt oder dieses unzulässig eingeschränkt wird ("Wir nehmen nur originalverpackte Ware zurück").

Wenn sowas ein Abmahnanwalt sieht, kann das richtig teuer werden.
vor 5 Jahren
Entschuldige FragFrog, aber allein schon die Aussage, dass es geregelt sei und damit klar und Sichtweisen unmöglich mache zeigt klar auf, dass du juristisch nicht überdurchschnittlich gebildet bist.

Es ist so, dass in den allermeisten Fällen Normen ausgelegt werden. Das bedeutet, dass vermeintlich klare (nicht selten auch von vornherein schwammige) Formulierungen erst nachträglich, durch höchstrichterliche, oder ständige Rechtsprechung konkretisiert werden.

Solange es eine solche Rechtsprechung nicht gibt und häufig selbst dann, werden verschiedene Auslegungen mehr oder weniger inbrünstig von verschiedenen Juristen vertreten. Beispielsweise durch Fachliteratur. Diese juristischen Diskussionen können Einfluss auf die Rechtsprechung haben, oder auch nicht, wenn die Richter diese Ansichten ablehnen und etwas anderes entscheiden.

Das Problem, dass sich hier darstellt, ist, dass es keine eindeutige Regelung gibt, welche sich auf Parfum bezieht. Es gibt Regelungen, die den Verbraucherwiderruf ausschließen. Und es gibt Ansichten, die vertreten, dass Parfum unter diese Regelungen fällt. Es gibt wiederum andere Ansichten, die dies anders sehen, und Parfum nicht dazu zählen.

Das ist bisher nicht entschieden worden. Es gibt dazu also bisher kein richtig oder falsch, nur eine nicht unerhebliche Tendenz in der Literatur. Etwas anderes habe ich im Gegensatz zu dir aber auch nicht behauptet.

Deine letzte Quelle stellt auch zwei verschiedene Argumentationen dar. Es fällt aber auch der Satz "Die Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechtes darf bis auf die gesetzlich geregelten Fälle des § 312 d Abs. 4 nicht eingeschränkt werden."
Nun wurde der §312d BGB inzwischen neu gefasst, und die Ausschlüsse finden sich nunmehr in §312g, aber ursprünglich stand in §312d V 1. a.F. :
"Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen [...] die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind [...]."

Und auf diesem Satz fußt die Diskussion. Was fällt denn darunter? Und wie du vielleicht feststellen kannst, ist das alles andere als eindeutig gesetzlich geregelt.

In deiner ersten Quelle bezieht sich der Anwalt auf ein Urteil bezüglich Wasserbetten und zieht eine Analogie.
Das ist eine Form der Auslegung und damit platt gesagt auch nur eine Meinung, aber keine Tatsache.

In deiner zweiten Quelle geht es um ein Urteil, in dem sich das Oberlandgericht Köln mit der Frage der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung über Rücknahme von Kosmetika nur in unbenutztem Zustand beschäftigt hat.
Das Gericht hat hier aber nicht darüber entschieden, ob Kosmetika geöffnet werden darf oder nicht, sondern ob der Paragraph der AGB zu allgemein gefasst war, und hat dies bejaht.
OLG Köln, Beschluss vom 27. April 2010 – I-6 W 43/10 –
"Die Formulierung der Antragsgegnerin lässt den Verbraucher nämlich darüber im Unklaren, ab wann bei Kosmetikprodukten - als konkrete Verletzungsform ist das Angebot von (Anti-Falten-) Gesichtscreme in einer Tube in Bezug genommen - sein Widerrufsrecht ausgeschlossen sein soll. Dass er den noch in der Tube befindlichen und insofern "unbenutzten" Teil der Creme in jedem Fall soll zurückgeben dürfen, liegt allerdings fern. Ob jedoch erst die Entnahme eines größeren oder kleineren Teils der Creme oder das bloße Öffnen der Tube oder die Entfernung einer Versiegelung oder bereits das Öffnen einer etwa vorhandenen Original-Umverpackung als Beginn der Benutzung des Produkts gelten soll, kann der Verbraucher der Klausel nicht entnehmen. Klarer wird der Belehrungstext im Streitfall auch nicht dadurch, dass in dem (im Beschlusstenor nicht mehr eingeblendeten) weiteren Text des eBay-Angebots der Zustand des Artikels als "Neuware - Ohne Karton" beschrieben wird. Ob ein Ausschluss der Rücknahme "angebrochener Kosmetika" (vgl. Becker / Föhlisch, a.a.O. [3755]; Palandt / Grüneberg, a.a.O. Rn. 9) sprachlich transparenter wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden. Im Ergebnis kommt es darauf auch nicht an."
Es geht hier also lediglich um die Wirksamkeit der AGB. Außerdem habe ich schon mehrfach erklärt, dass Teil des Problems ist, ob Parfum überhaupt unter Kosmetika oder nicht doch unter Luxuswaren gefasst werden.

Es ist einfach bisher nicht entschieden und deswegen bitte ich davon Abstand zu nehmen, den Händlern vorzuwerfen sie würden sich nicht rechtstreu verhalten.
Hier noch ein Auszug aus: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien
3. Auflage 2015; zu § 312g BGB, Rn. 21-25 (Bearbeiter Schirmbacher) der die ganze Thematik zusammenfasst:

"Der Wortlaut ist ein wenig missverständlich. Entscheidend ist nicht, ob hygienische Gründe die Rückgabe (oder gar die Rücksendung) ausschließen, sondern ob diese Gründe einer Wiederveräußerung der Ware durch den Unternehmer entgegenstehen.

Unter die Vorschrift fallen zunächst alle Waren, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung intensiv mit dem Körper in Kontakt kommen, wie zB Zahnbürsten, In-Ear-Kopfhörer, Hörgeräte, Kontaktlinsen und Erotikspielzeug.

Auch Kosmetika, bei deren Öffnung der Wiederverkauf aus hygienischen Gründen ausgeschlossen erscheint, weil der Unternehmer nicht mit zumutbarem Aufwand prüfen kann, ob die Inhalte verunreinigt wurden, sind nun ausgeschlossen. Dies betrifft zB Cremes. Schwierig ist die Entscheidung für Parfums. Die Nähe zu anderen Kosmetika legt eine Gleichbehandlung und einen Ausschluss vom Widerrufsrecht nahe. Andererseits ist eine Verunreinigung sehr unwahrscheinlich. Das Problem, dass der Inhalt nicht mehr vollständig vorhanden ist, schließt die Ausübung des Widerrufsrechts jedenfalls nicht aus.

Ähnlich ist es bei Lebensmitteln, die lose oder flüssig sind und in versiegelten Behältnissen verkauft werden. Wenn eine mögliche Verunreinigung durch den Erstkäufer eine Weiterveräußerung unmöglich macht, erlischt das Widerrufsrecht bei Bruch des Siegels. Dies kann zB auf Alkoholika oder losen Tee zutreffen.

Hygienefragen stellen sich auch bei der Kleidung, die direkt auf dem Körper getragen wird. Eine erweiterte Auslegung auch auf solche Ware kommt aber nicht in Betracht. Bei Ware, die sich – wenn auch mit einigem Aufwand – wieder verkaufsfähig machen lässt, erlischt das Widerrufsrecht nicht. Damit sind etwa Bettwäsche, Matratzen oder Schlafsäcke nicht vom Widerrufsrecht ausgenommen."
vor 5 Jahren
Skia ... vielen, vielen Dank für diesen hoch qualifizierten, sehr informativen Beitrag!
vor 5 Jahren
Von mir auch vielen Dank für deinen Beitrag, Skia!
Skia:
Entschuldige FragFrog, aber allein schon die Aussage, dass es geregelt sei und damit klar und Sichtweisen unmöglich mache zeigt klar auf, dass du juristisch nicht überdurchschnittlich gebildet bist.

Du hast mich da etwas missverstanden.

Ich habe nicht gesagt, dass andere Sichtweisen "unmöglich" seien, sondern, dass es keine Frage der eigenen Sichtweise (oder nennen wir es "wünsch dir was"?) ist, solange es ein gesetzliches Regelwerk gibt. Dieses existiert bzgl. des Widerrufrechts im Rahmen des Fernabsatzgesetzes inkl. einiger Einschränkungen.

Es gibt - wie du selbst noch beschreibst - KEINE explizite Einschränkung explizit für Parfums.
Und genau darauf habe ich hingewiesen. Und auch erklärt, warum ich es für nicht zulässig halte, wenn der Händler einfach mal eigenmächtig Parfums als "Hygieneartikel" deklariert (wenn das so wäre, gäbe es garantiert keine Tester mehr in Filialen!) oder versucht, die Folienverpackung des Kartons zu einer "Versiegelung" zu machen (auch das erkennen Gerichte nicht an!).

Es bleibt also, wie es bisher gängig in der Rechtspraxis gehandhabt wurde, nämlich so, dass Parfums sehr wohl zurückgegeben werden können. Solange es kein anderes Urteil oder eine explizite Regelung dazu gibt, die eine solche Rückgabe speziell bei Parfums ausschließt, darf man davon ausgehen, dass es das gute Recht des Kunden ist!
Einen Fall, in dem das anders entschieden wurde, konnte mir bisher niemand - auch nicht Leute, die beruflich mit sowas zu tun haben - zeigen.

Selbstverständlich bleibe ich demnach auch bei meiner Auffassung, dass Händler sich rechtswidrig verhalten, wenn diese teils die gängigen Originalformulare des Fernabsatzgesetzes zu ihren Gunsten und zum Nachteil des Kunden dahingehend ändern und das so in ihre AGB übernehmen, dass der Kunde beim Kauf gleichzeitig auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichten muss.

Wir dürfen hierzu aber selbstverständlich andere Ansichten vertreten.
1 - 25 von 31
Bei Antworten benachrichtigen
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:
Übersicht Parfum allgemein Notino ... nimmt angebrochene Parfums zurück ?
Gehe zu