Bloomy Heaven 2018

TIA1971
11.07.2018 - 05:47 Uhr
29
Top Rezension
2
Flakon
8
Sillage
8
Haltbarkeit
5.5
Duft

Schuldig im Sinne der Anklage

K l a g e
des EdT Bloomy Heaven, whft: bei den Türkisen und somit in jeder halbwegs größeren Stadt

- Kläger –

vertr. d. RAe Grapefruit & Bergamotte, weiße Blüten und aquatische Noten pp., Unterbevollmächtigte: RAe. Vanille & Moschus

g e g e n

TIA1971, aufhältlich mehrfach wöchentlich auf der Internetseite parfumo.de

- Beklagte –

Namens und in Vollmacht des Klägers beantragen wir die Beklagte zu verurteilen,

es zu unterlassen, den Kläger als furchtbares, aquatisches Wässerchen der günstigsten Kathegorie zu
bezeichnen und diesen nie wieder käuflich zu erwerben und wg. seines Geruchs, Haltbarkeit und
Sillage zu beleidigen, weil die Beklagte schlicht und ergreifend selbst Schuld hat und diese Schuld nicht dem
Kläger angelastet werden kann. Die Beklagte hat sich gebührend beim Kläger zu entschuldigen.

Begründung:

Die Beklagte wollte einfach mal wieder bummeln gehen und Geld ausgeben, um ihre Parfumsucht zu befriedigen. Sie begab sich somit am Abend des 14.06.2018 in eine der vielen Filialen der oben näher bezeichneten Parfumerie, um sich umzuschauen. Was dann geschah, kann man nur als absolute Dummheit der Beklagten bezeichnen:

Nachdem diese diverse Minuten durch das Geschäft geschlichen war und feststellen musste, dass sie die dort zu erwerbenden Düfte allesamt kannte und entweder schon besaß oder aber für nicht tragbar hielt, ließ sie sich von einer Verkäuferin zwecks „Beratung“ ansprechen, womit das Unheil seinen Lauf nahm. Im Endeffekt ging es der Beklagten jedoch einzig und allein darum, ihre Duftsammlung zu erweitern und so ließ sie sich u.a. den Kläger-Duft auf ein Trägerkärtchen sprühen und befand diesen für ganz annehmbar.

Wie allgemein bekannt ist, entspricht dies keineswegs einem angemessenen Test und die Beklagte hätte auf Grund jahrelanger Zugehörigkeit zur Parfumo-Community wissen und erkennen müssen, was dies zum Ergebnis haben würde. Neben diesem Duft wurde dann noch ein anderer, ebenfalls der Eigenmarke dieser Parfumerie fast schon in Sekundenschnelle ausgewählt und umgehend bezahlt, weil die Beklagte der Meinung war, eine Parfumerie müsse man doch unbedingt mit einem Duft verlassen. Der Preis und die praktischen Größen der Flakons taten ihr übriges, dass dieses ebenfalls keine angemessenen Auswahlkritierien sind, bedarf keiner weiteren Erwähnung und ist hinreichend bekannt.

Seit diesem Tage nun lässt die Beklagte keine Gelegenheit aus, den Kläger zu beleidigen und zu verunglimpfen. Haltbarkeit und Sillage wären für ein EdT gar nicht mal schlecht, aber auf Grund des absolut grausigen Duftes an sich, eben ein großer Nachteil. Ferner bemängelt die Beklagte immer wieder die absolut hervorstechenden aquatischen Noten, welche weder der Vanille noch dem Moschus Raum ließen, von der Beleidigung der Kopfnote als „nichts besonderes“ einmal ganz zu schweigen.

Da die Beklagte jedoch des Lesens mächtig ist und aquatische Noten hasst - wie allgemein bekannt ist auf parfumo.de -, hätte diese schlicht durch einen Blick auf die Verpackung des Klägers darauf kommen können, dass dieser absolut ungeeignet sein würde, sie zu begleiten bzw. dauerhaft bei ihr einzuziehen.

Auf Grund vorstehender Umstände ist es keinesfalls dem Kläger anzulasten, dass er den Ansprüchen der Nase der Beklagten nicht gerecht und von dieser nun verunglimpft wird. Die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit sich über den Kläger zu informieren und einen Kauf abzulehnen. Der Kläger erfreut sich doch einiger Beliebtheit bei anderen Kunden dieser Parfumerie und Community-Mitgliedern auf parfumo.de, weshalb die Beklagte im Sinne der Anklage zu verurteilen ist und zwar sich für diesen absolut selbst verschuldeten Fehlkauf zu entschuldigen, derartige Käufe in Zukunft zu unterlassen und den Kläger in keinster Weise mehr in der Öffentlichkeit, in welcher Art und Weise auch immer, bloß zu stellen.

Die Rechtsanwälte

gez. Vanille Moschus
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