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Betr.: Vertrieb über das Internet

Betr.: Vertrieb über das Internet vor 6 Jahren
vor 6 Jahren
Interessant. Wie weit mag das gefasst sein?
Sprich, könnten davon auch Anbieter "Notino" etc. betroffen sein, oder bezieht es sich tatsächlich nur auf die Genannten?
vor 6 Jahren
Der EuGh trifft übertragbare Grundsatzentscheidungen. Parfum, Kosmetik, Handtaschen, Bekleidung, Möbel usw. Alles ist möglich.
vor 6 Jahren
Jella:
Interessant. Wie weit mag das gefasst sein?
Sprich, könnten davon auch Anbieter "Notino" etc. betroffen sein, ....... ?

Das sehe ich nicht so.
Das Urteil sagt für mich nichts anderes, als dass Coty zum Beispiel seinem Vertriebspartner B verbieten kann, Cotys Produkte über einen Onlinehändler C anzubieten.
Warum das Notino oder andere Onlinehändler gleicher Art betreffen kann sehe ich nicht. Die sind vermutlich nicht Vertragspartner der großen Hersteller sondern dürften ihre Ware auf den üblichen Wegen der Graumarkthändler beziehen und die verkaufen diese dann auch nicht auf anderen Plattformen - selbst die nicht, die sie offiziell von den Herstellern beziehen.
vor 6 Jahren
Immer wieder krass, was sich Firmen mit entsprechendem finanziellem Hintergrund so alles erlauben können...*kopfschüttel*

Für mich stellt sich die Frage, ob sich diese Unternehmen auf lange Sicht nicht selbst ins Bein schießen. Denn es mag heutzutage eben nicht mehr jeder in Läden gehen, oder dafür sogar weite Anfahrtswege in Kauf nehmen, nur um ein bestimmtes Produkt zu erhalten, was es im Internet unpraktischerweise nicht zu bestellen gibt.
Habe gerade vorgestern erst in der Zeitung gelesen, dass der Onlinehandel dieses Jahr wieder zwischen 6 - 12% zugelegt hat. Vielleicht wird da ein bisschen auf's falsche Pferd gesetzt von Coty und Anderen.
vor 6 Jahren
Noch einmal: Nicht der Onlinehandel kann den Vertragshändlern verboten werden, sondern das Anbieten der betreffenden Produkte auf anderen Plattformen, als dem Onlineshop des Vertragshändlers - oder habe ich das komplett falsch verstanden.
vor 6 Jahren
Gerry:
Noch einmal: Nicht der Onlinehandel kann den Vertragshändlern verboten werden, sondern das Anbieten der betreffenden Produkte auf anderen Plattformen, als dem Onlineshop des Vertragshändlers - oder habe ich das komplett falsch verstanden.

Nö, meiner Meinung nach hast Du das komplett richtig verstanden *g*
vor 6 Jahren
Yeah, dann sind wir schon zu dritt.
Falls wir es doch falsch verstanden haben sollten, können wir uns ja zusammen schämen Wink
vor 6 Jahren
Gerry:
Noch einmal: Nicht der Onlinehandel kann den Vertragshändlern verboten werden, sondern das Anbieten der betreffenden Produkte auf anderen Plattformen, als dem Onlineshop des Vertragshändlers - oder habe ich das komplett falsch verstanden.

Im Prinzip habe ich das auch so verstanden.
Nur: definiere "Vertragshändler" ...
Und, schau ich auf die eigentliche Intention, dann geht es dabei ja auch darum, dass ein dem Produkt angemessener Rahmen eingehalten wird.

Da könnte, wie ich (als Nicht-Juristin) denke, durchaus der Hase im Pfeffer liegen. Sprich, dieser Weg ist möglicherweise ausbaufähig.
vor 6 Jahren
Im Prinzip ist mE nichts Bahnbrechendes verlautbart worden. Nur eben, dass derartige Regulierung des Vertriebs bzw. des Anbietens durch (hier) Coty nicht gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Alles kann, nichts muss, sozusagen. Schwammig, grundsätzlich, sowieso und eigentlich... Wenn man das ausdehnen wollte (als Hersteller), muss man wahrscheinlich wieder zetern, und dann hilft natürlich dieses hier Besprochene. ("Haste aber gesagt! EuGH! Haste gesagt!")

Also, wie du schon sagst: Ausbaufähig. Unter Umständen.

Aber wenn sowieso bald alles mögliche verboten wird, was wollen sie denn dann noch verkaufen? Wink Zucker? Gibts bei Aldi. Brauch ich kein Amazon.
vor 6 Jahren
Gerry:
Noch einmal: Nicht der Onlinehandel kann den Vertragshändlern verboten werden, sondern das Anbieten der betreffenden Produkte auf anderen Plattformen, als dem Onlineshop des Vertragshändlers - oder habe ich das komplett falsch verstanden.

Das stimmt, das hatte ich wohl etwas falsch interpretiert zuerst.

Dennoch kommt es für viele Leute auf's Gleiche raus, denn wer macht sich die Mühe, nicht dringend benötigte Produkte, wie Düfte es nun mal sind, erstmal zu recherchieren, und dann jedes Einzelne auf unterschiedlichen, zunächst unbekannten Seiten zu ordern?
Gut, die User von Parfumo machen das, aber entsprechen damit auch nicht unbedingt dem Verhalten von Otto Normalverbraucher, der gern alles bequem auf einer Plattform bestellen möchte, auf der er rundum abgesichert ist.

Den Kunden Wege des Kaufs unnötig zu erschweren, hat sich noch nie rentiert, Luxus hin oder her.
vor 6 Jahren
Jella:

Im Prinzip habe ich das auch so verstanden.
Nur: definiere "Vertragshändler" ...
...

Coty schließt mit Händlern Lieferverträge = Vertragshändler Wink
Die darin enthaltenen Konditionen regeln so einiges, was Coty wichtig ist. Daher bleibt den Vertragshändlern bezüglich Preisgestaltung und Umgang mit der Ware nur ein bestimmter mehr oder weniger weiter Spielraum.
Es gibt auch Händler, die ihre Waren nicht direkt von den Herstellern beziehen - die so genannten Graumarkthändler. Diese habe kein direktes Vertragsverhältnis mit den Herstellern und damit wesentlich meht „Beinfreiheit“ bei der Vermarktung.

Ich sehe nicht, dass das Urteil nun zu einer Verkomplizierung des Onlinehandels führen soll und der Kunde nun mehr recherchieren muss, wie hier vermutet wurde.
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