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Parfumklau mal anders (Keine Anleitung zum nachmachen!!!)

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Wie die Rechtslage wirklich ist - oder: All you need is law vor 9 Jahren
Dreist ist das, eine verdammte Sauerei, keine Frage, aber ein Diebstahl? Meiner Meinung nach (ich bin vom Fach) nicht. § 242 Abs. 1 StGB lautet:

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es bestehen m.E. durchgreifende Bedenken dagegen, dass - erstens - es sich bei der Parfümflüssigkeit um eine fremde Sache handelt, sowie zweitens dagegen, dass das Abfüllen in die mitgebrachten Röhrchen als wegnehmen i.S.d. § 242 Abs. 1 StGB angesehen werden kann.

1. Das Aufstellen der Testerflakons dürfte bereits ein Übereignungsangebot darstellen, das durch das Einfüllen in die Röhrchen schlüssig angenommen wird. Dann geht gemäß § 929 S. 1 BGB das Eigentum an der Flüssigkeit mit dem Einsprühen in die Röhrchen auf den Schweinehundkunden über. Damit handelt es sich nicht mehr um eine für diesen fremde Sache (weshalb auch Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB ausscheidet).

2. Selbst wenn man das anders sehen wollte, läge kein Wegnehmen der Parfümflüssigkeit vor. Wegnahme i.S.d. § 242 Abs. 1 StGB ist definiert als Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Wer Tester aufstellt, erklärt sich mit der Entnahme des Parfüms einverstanden, sog. tatbestandsausschließendes Einverständnis, so dass von einem Bruch fremden Gewahrsams nicht die Rede sein kann. Dieses tatbestandsausschließende Einverständnis betrifft die Wegnahme, eine tatsächliche und nicht etwa rechtsgeschäftliche Handlung, so dass das Einverständnis auch nicht unter einer Bedingung i.S.d. § 158 BGB erklärt werden kann. Nicht möglich ist es also, mit der Unwirksamkeit des Einverständnisses wegen der Menge des entnommenen Parfüms zu argumentieren.
Zuletzt bearbeitet von ExUser am 12.03.2015, 19:04, insgesamt 2-mal bearbeitet
vor 9 Jahren
Sevda:
Mir ging es hier nicht um den Diebstahl an sich, sondern um die Vorverurteilung.

Etwas ähnliches ist mir auch schon passiert,
als ich mir bei einem Duft für meine Freundin, die lange im Krankenhaus war, bei der Auswahl unsicher war.
Die netten Damen in der Parfümerie schenkten mir einen kleinen Taschenzerstäuber und baten mich ihr etwas zum Testen in der Ecke unauffällig abzufüllen, es muss ja nicht jeder sehen.

Wahrscheinlich habe ich mich dort auch auffällig unauffällig benommen

Und zu den Deckeln gibt es auch eine simple Erklärung,
mein Kater klaut Deckel,
irgendwie findet er sie toll und rennt damit manchmal raus.
Sie verschwinden in Nachbars Garten, oder irgendwo und so hat so mancher Originalflakon keinen Deckel mehr.... Embarassed

Bei uns geschieht das in teamwork: die Katzen pfoteln einen Deckel hinunter, der Hund knabbert ihn an und schon passt er nicht mehr auf den Flakon Smile
vor 9 Jahren
Wie sieht's damit aus, dass das Parfum nach dem Abfüllen einen Wiederverkaufs-/-verwendungswert hat, und nach dem Einsprühen nicht?
vor 9 Jahren
Nießbrauch mit Fruchtgenuss? Cool
vor 9 Jahren
Also offenbar eine juristische Grauzone? Wink

Ich denke, wenn ich an der Kasse frage, ob ich mir 2 oder 3ml in einen mitgebrachten Zerstäuber umfüllen darf, um in Ruhe zuhause testen zu können und ich kein Pröbchen davon bekomme, ist das okay - wenn ich die Erlaubnis dazu erhalte. Ansosten habe ich eben Pech gehabt.

Das war ja wohl bei dem Betreffenden nicht so, sonst hätte er das ganze nicht so heimlich gemacht. Ob Diebstahl oder nicht, das gehört sich nicht. Punkt.

Und seine Beute anschließend auf ebay vertickern, auch nicht...
vor 9 Jahren
Blumenblut:
Wie sieht's damit aus, dass das Parfum nach dem Abfüllen einen Wiederverkaufs-/-verwendungswert hat, und nach dem Einsprühen nicht?

Das betrifft das subjektive Tatbestandsmerkmal der "Absicht, sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen und hat mit Fremdheit der Sache/Wegnahme nichts zu tun (nur argumendi causa: Ohnehin sieht es bei Testern mit dem Wiederverwendungs-/-verkaufswert eher dürftig aus).
vor 9 Jahren
Yalla:
Nießbrauch mit Fruchtgenuss? Cool

Nieß-brauch? - Gesundheit!
vor 9 Jahren
Das war der Witz ... Cool
vor 9 Jahren
Ich denke, diese Tester sind eine Serviceleistung, um den Duft vor Ort testen zu können und nicht,
um diesen selbst umzufüllen und mitzunehmen. Dafür gibt es dann ja die Proben.
Mal so als Vergleich; nur weil auf einer Toilette das Papier zur Verfügung steht, ist es nicht gedacht und erlaubt, die ganzen Rollen mit nach Hause zu nehmen.
An einem Hotelbuffet kann man soviel essen wie man kann/möchte. Es ist aber nicht gestattet, sich für die nächsten 3-4 Tage Vorräte einzupacken Wink
All you need is eine Einstellung gegen Auflagen ;-) vor 9 Jahren
Walsh:
Dreist ist das, eine verdammte Sauerei, keine Frage, aber ein Diebstahl? Meiner Meinung nach (ich bin vom Fach) nach nicht.

Doch. Das ist Diebstahl geringwertiger Sachen, § 248 a StGB und die Parfümerie wird sicherlich Strafantrag stellen.
Ich gehe allerdings dabei davon aus, dass der Mann den gefüllten Sprayer auch verborgen oder eingesteckt hat, denn wenn er ihn lediglich in der Hand hält und dann erwischt wird, kann die Zueignungsabsicht noch nicht vollständig bejaht werden und der Diebstahl wäre noch nicht vollendet ( beendet allerdings schon).
In letzterem Fall wäre es beim Versuch geblieben, mit Einstecken des Sprays in die Jacke, Hose, den Rucksack oder sonstwohin ist die Tat allerdings schon vollendet.
Wenn also letzteres passiert, der Kerl den Sprayer einsteckt und dann erwischt wird, sieht es wie folgt aus:
Das Verfahren kann gegen Auflagen eingestellt werden und wenn der Kerl nicht ( und schon gar nicht einschlägig !) vorbestraft ist, dann passiert das auch (und das wäre seitens der Verteidigung auch direkt zu beantragen...).
Die Auflage ist in 99,9 % aller Fälle eine Geldbuße.
Die fällt je nach Art und Umfang der Tat so zwischen 30 und 60 Tagessätzen aus. Tagessätze sind dabei das monatliche Nettoeinkommen : 30 Tage = X, das dann mal 30,40, 50, 60, je nach Laune des Gerichts.
Anzuraten wäre dann, es dabei zu belassen und die Geldstrafe zu begleichen. Alles unter 90 Tagessätzen gilt als "nicht vorbestraft".

Es gibt einen Fall, in dem jemand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weil er nicht nur den Tester eingesteckt hatte ( er hat ihn später sogar wieder ins Regal zurückgestellt, allerdings nur, weil er gemerkt hat, dass er beobachtet wurde), sondern auch und gerade, weil der Mann dabei ein "gefährliches Werkzeug" (in diesem Fall eine Schere oder so) im Rucksack mitgeführt hatte.
Was diesbezüglich vielleicht auch von Interesse ist, ist,dass der Bundesgerichtshof den unerlaubten Handel mit Testern als durchaus im Bereich der Hehlerei befindlich ansieht.
Deswegen sollte man es tunlichst unterlassen, als solche erkennbare Tester zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.
Re: All you need is eine Einstellung gegen Auflagen ;-) vor 9 Jahren
Entweder habe ich mich missverständlich ausgedrückt, oder das Problem liegt an anderer Stelle.

Also nochmal: Mit Zueignungsabsicht hat die Vollendung der Tat nichts zu tun; ich empfehle einen Blick in ein Strafrechtslehrbuch zum Besonderen Teil (das von Wessels/Hillenkamp ist ganz gut). Diebstahl scheitert in unserem Fall am Fehlen einer Wegnahme der Parfümflüssigkeit (das bloße Ergreifen des Testers und auch das Verbergen stellt keine Wegnahme dar); anders wäre es nur, wenn der Tester selbst - und nicht nur das ihm entnommene Parfüm - eingesteckt worden wäre (sog. Verbringen in die Körpergewahrsamssphäre). Der von Ichbins geschilderte Fall liegt völlig anders; dort war ein Warenstück eingesteckt und später reuig zurückgestellt worden.

Unrichtig ist übrigens auch Ichbins Annahme, dass das bloße Verbergen einen Versuch darstellt; der Täter hat dann gerade nicht die Vorstellung (§ 22 StGB - Blick ins Gesetz!), einen Gewahrsamsbruch herbeizuführen; die Herbeiführung einer im Verbergen liegenden Gewahrsamslockerung ist gerade keine Wegnahme. Ebenso rechtlich dünn ist die Aussage, der Handel mit Testern sei Hehlerei. Das wäre Hehlerei allenfalls dann, wenn die Tester gestohlen oder unterschlagen etc. wären. Anders als Ichbins meint, ist nicht jedes Veräußern eines Testers eine Straftat (und schon gar nicht automatisch Hehlerei). Und dass das Verfahren nur gegen Auflagen eingestellt werden kann (i.e. § 153a StPO), ist auch nicht richtig; bei nicht oder nur geringfügig vorbestraften Tätern wird tatsächlich aus Verhältnismäßigkeitgründen vielfach auf die folgen- und auflagenlose Einstellung nach § 153 StPO zurückgegriffen.
Zuletzt bearbeitet von ExUser am 12.03.2015, 12:00, insgesamt einmal bearbeitet
vor 9 Jahren
Schnuffos:
Ich denke, diese Tester sind eine Serviceleistung, um den Duft vor Ort testen zu können und nicht,
um diesen selbst umzufüllen und mitzunehmen. Dafür gibt es dann ja die Proben.
Mal so als Vergleich; nur weil auf einer Toilette das Papier zur Verfügung steht, ist es nicht gedacht und erlaubt, die ganzen Rollen mit nach Hause zu nehmen.
An einem Hotelbuffet kann man soviel essen wie man kann/möchte. Es ist aber nicht gestattet, sich für die nächsten 3-4 Tage Vorräte einzupacken Wink

Stimmt, aber das ist ebenfalls kein Diebstahl, sondern hat nur zivilrechtliche Konsequenzen.
vor 9 Jahren
@Walsh. Danke, dass Du die unnötig konfrontativen Passagen noch einmal poliert hast. Very Happy
vor 9 Jahren
@Walsh: Du studierst noch, oder ?
vor 9 Jahren
An welcher Stelle?

"Entweder habe ich mich missverständlich ausgedrückt, oder das Problem liegt an anderer Stelle. "
vor 9 Jahren
seufz.....ich kannte auch mal einen Fall. Der lag zwar anders als dieser hier. Aber er ist aufschlussreich. Also zu 99% ist er das. Ich sah auch mal ein paar Männer im Knast. Die haben aber wohl kein Parfum geklaut. Jedenfalls rochen sie nicht danach. Möglicherweise hatten sie Klappmesser besessen. Vielleicht haben sie immer noch welche. Und schnitzen damit heimlich Teströhrchen aus Seife. Ich weiß aber nicht, ob sie dann damit Parfum klauen...usw. usw Rolling Eyes
Vielleicht sammelt mal jemand die Hölzchen und Stöckchen ein?
vor 9 Jahren
Ich muss sagen, dass ich es ganz interessant finde, mal die Meinung von Fachleuten zu hören, denn ich denke, so ganz eindeutig ist der Fall hier nicht und bewegt sind durchaus in einer rechtlichen Grauzone bzw. würde in der Praxis, wie die Ausführungen von Nasengourmet nahelegen wohl milder gehandhabt.

@Ich bins: Wäre in diesem konkreten Fall die Diebstahl-Handlung wirklich erst durch das verstecken/einstecken des Zerstäubers vollendet? Ich meine, wenn ich mir z.B. Originalware in die Handtasche stecke, kann ich ja immer noch behauopten, ich wollte sie nicht tragen und hatte noch vor sie zu bezahlen. Das kann man mir dann glauben oder nicht. Aber wenn ich mir den Duft abpumpe und erwischt werde, was kann man denn da noch für ein schlüssiges Argument bringen, dass den Sachverhalt verbessern würde? Ich wollte ja nachfragen und wenn die Verkäufer dann hinterher nein gesagt hätten, hätte ich es wieder zurückgefüllt oder was? Laughing
vor 9 Jahren
Das was der Typ gemacht hat ist völlig legal und wird sogar geduldet. Habe ich selbst schon gemacht. Habe bei Müller gefragt ob ich mir von 3-4 neuen Düften in meine kleinen Sprüher was abfüllen kann (2ml) um es an mir zuhause zu testen, dann meinten die "ja klar, das ist normal, machen viele". Und auch bei Douglas geht das.

Man kann natürlich vorher fragen dann ist es einfach besser. Aber auch wenn man es so macht sagt da keiner was.

Natürlich nicht 30 Dinger voll machen, aber in einem normalen Rahmen sagen wir mal 5 so Testdinger voll machen, kein Ding. Ist ja nix anderes als wenn du dort rumsprühst.
vor 9 Jahren
Erstmal kurz generell:
Ein Taschenmesser, ein Küchenmesser, vielleicht eine Gabel oder eine Schere, wer etwas in dieser Art während der Tat bei sich trägt, macht sich des Diebstahls mit Waffen strafbar und muss mit einer deutlich empfindlicheren Strafe rechnen, als der einfache Dieb.

Diese Erfahrung machte jetzt auch ein Koch. Der 26-Jährige kam gestern vor dem Amtsgericht aus dem Staunen gar nicht mehr heraus, als er hörte, dass er wegen des Diebstahls eines Parfumtesters zu sechs Monaten Haft verurteilt werden sollte. „Da bin ich baff“, sagte der Mainzer nach dem Antrag des Staatsanwalts, dem der Richter in vollem Umfang folgte.
Im Oktober war der bereits einschlägig vorbestrafte Koch mit seinem täglich auch auf den Weg zur Arbeit benutzten Rucksack in einen Drogeriemarkt am Höfchen gegangen, wo er einen Tester einer New Yorker Nobelmarke aus den Auslagen nahm und in den Rucksack steckte. Vielleicht weil ihn dann doch die Reue packte oder weil er von zwei Detektiven beobachtet wurde, hatte er das Flakon später in einem anderen Regal wieder abgestellt.
Gestoppt wurde er trotzdem: Denn der Diebstahl war bereits vollendet, als er das Parfum in seinen Rucksack rutschen ließ. Was er nicht ahnte: Dass ihm seine Küchenschere so richtig zum Verhängnis werden würde, mit der er bei der Arbeit in Plastikfolie eingeschweißte Lebensmittel aus ihrer Verpackung schneidet.
„Der Gesetzgeber hat da strenge Grenzen gezogen. Die Schere trugen Sie griffbereit bei sich und hätten sie im Ernstfall gegen die Detektive einsetzen können“, erklärte der Richter dem Angeklagten. Für eine potenzielle Gefährdung reichte der Umstand, dass er die Schere mit sich führte.

Das ist ein Urteil des Amtsgerichts Bückeburg, welches vom Angeklagten auf deutlichen Hinweis des Gerichts, der StA und seines Verteidigers so akzeptiert wurde, da eine Berufung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Es geht zwar vordergründig um diese Schere, die der Mann dummerweise im Rucksack dabei hätte und die den Diebstahl zu einem Diebstahl mit Waffen werden ließ, aber es wird auch deutlich, was eine Vollendung darstellt. Es gibt einen Unterschied zwischen Vollendung und Beendigung - aber das ist schon ziemlich abstrakt, das zu erklären.
Leider kann ich den Volltext des Urteils nicht aus der Datenbank abrufen, denn das Urteil wurde nicht veröffentlicht. Daher mal nur der obige Pressetext.
Ich schreibe gleich noch was zum Handel mit Testern, denn auch das ist mindestens informativ, wenn nicht sogar gut, zu wissen.
vor 9 Jahren
Ich will mal bezüglich der Tester - Problematik auf Folgendes hinweisen, weil es ja nicht sein muss, dass man da in etwas rein gerät.
Also: Was den Handel mit Testern angeht, so hatte der Bundesgerichtshof 2007 eine Strafbarkeit nach dem Markengesetz ( aus eher formalen Gründen) abgelehnt, wodurch die Frage auftauchte, ob dann nicht eine Strafbarkeit wegen Hehlerei gegeben sein kann. Das Markengesetz geht dem allgemeinen Strafrecht als "lex specialis" vor und wenn man den oder die Täter schon nicht nach dem Markengesetz drankriegen konnte, dann hat man eben die Frage nach der Strafbarkeit wegen Hehlerei aufgeworfen.
Ich hoffe, bis hierhin ist das soweit verständlich, denn Leute "vom Fach" drücken sich ja manchmal seltsam aus.
Es gibt dazu einen ganz guten Aufsatz, der auch für Leute, die nicht "vom Fach" sind, nachvollziehbar erläutern könnte, warum es eben weiter problematisch ist, Tester zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten oder zu auch erwerben.
Ja, auch der ( käufliche !) Erwerb ist nicht ohne, denn es kommt darauf an, ob man einen Tester als solchen erkennen kann. Und wenn "Not for Sale" o.ä. draufsteht, dann kann man das.
Also, der Aufsatz ist dieser hier:
"Das Kernstrafrecht als Rettungsanker bei Markenverstößen - zur Strafbarkeit des unbefugten Handelns mit Parfum-Testern" von Prof. Dr. Hans Kudlich und RA Dr. Clemens Kessler, original erschienen in: NStZ 2008 Heft 2, 62 - 67.
Leider finde ich ihn nicht öffentlich zugänglich, aber möglicherweise hat jemand anders mehr Glück. Aus der Datenbank darf ich den Text nicht kopieren und anderen zur Verfügung stellen - sorry Sad.
Im Wesentlichen geht es darin aber um die vorgenannte Problematik.
Nun gibt es eine neue Entwicklung, die sich auf der europäischen Ebene abspielt, die aber auch in Deutschland natürlich entsprechend umgesetzt werden muss. Ein Kläger würde sich durchaus auf das entsprechende Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof) berufen können und es wird gemäß dieser neueren Entwicklung sicher auch hier bei uns demnächst die entsprechende Umsetzung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Markenrecht geben, welche dann nicht nur einen Schadensersatzanspruch des entsprechenden Herstellers manifestiert ( also zivilrechtlicher Natur ist), sondern eben doch auch eine Strafbarkeit direkt gemäß § 143 Markengesetz begründen wird. Damit stellt sich dann auch die Frage nach der Hehlerei nicht mehr, denn das Markengesetz geht ja - wie oben beschrieben - als spezielleres Gesetz dem Strafgesetz als solchem vor und dann muss nicht mehr hin - und her überlegt werden, wonach man denn nun bestraft - man macht es einfach !
Zur Entwicklung auf europäischer Ebene daher Folgendes:
"Der Bundesgerichtshof hatte noch mit Urteil vom 15.02.2007, Az.: I ZR 63/04, angenommen, dass der Verkauf von Parfüm-Testern nicht markenrechtswidrig ist, da eine sogenannte Erschöpfung eingetreten ist. Eine Erschöpfung im markenrechtlichen Sinne ist dann eingetreten, wenn die Ware mit Zustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurde.
Nachdem dann dementsprechend auch keine Strafbarkeit direkt nach dem Markengesetz vorliegen konnte, hat man sich der Frage gewidmet, ob das dann nicht Hehlerei ist - das wird größtenteils sehr wohl in Erwägung gezogen.
Nachdem jetzt mehrere Jahre Ruhe war, was den Verkauf von Parfüm-Testern angeht, gibt es nunmehr ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes, das die Rechtslage etwas anders sieht (EuGH, Urteil vom 03.06.2010, Az.: C-127/09). Hintergrund war ein Vorlagebeschluss des OLG Nürnberg vom 31.03.2009. Kläger war die Coty Prestige Lancaster Group GmbH.

Die Parfüm-Tester von Coty durften vom Depositär (wohl der Ladenbesitzer) ausschließlich zu vorgegebenen Werbezwecken verwendet werden. Jegliche kommerzielle Verwertung, insbesondere der Verkauf von Proben, Testern oder Miniaturen war untersagt. Gegenstand des Rechtsstreites waren zwei Tester der Parfums der Marke Davidoff Cool Water Men, die aus einem Testkauf in einem Ladengeschäft einer Parfümerie aus Deutschland stammten. Die Tester trugen einen anderen Verschluss sowie die Aufschrift "Demonstration". Auch die Verpackung war eine andere. Auf einer Seite der Verpackung war der Hinweis "unverkäuflich" angebracht. Es handelte sich offensichtlich um Tester, die ursprünglich nach Singapur geliefert wurden.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte in der ersten Instanz die Klage abgewiesen, da - so hatte dies der Bundesgerichtshof auch bisher angenommen - das Markenrecht an den fraglichen Testern erschöpft sei, obwohl diese als unverkäufliche Exemplare gekennzeichnet gewesen seien. Begründet wurde die Klagabweisung damit, dass eine vertragliche Vereinbarung nicht die Grundsätze der markenrechtlichen Erschöpfung durchbrechen kann.

Streitentscheidend war für den Europäischen Gerichtshof, dass die Tester auf Grund vertraglicher Abmachung weiterhin im Eigentum des Markeninhabers stehen und der Inhalt lediglich zum Verbrauch, jedoch nicht zum Verkauf überlassen wurde. Auf Grund des Aufdrucks auf den Testern und der Verpackung sei den Abnehmern klar, dass die Tester nicht zum Verkauf bestimmt seien und deshalb ein gutgläubiger Erwerb durch Dritte ausgeschlossen sei.

Das Gericht nimmt unter dem Strich eine Erschöpfung der Markenrechte nicht an, da auf der Verpackung des Testers die Aufschrift "Demonstration" wie auch "unverkäuflich" angebracht war. Insbesondere der Hinweis "unverkäuflich" macht deutlich, dass das Markenprodukt weder innerhalb noch außerhalb der Europäischen Union verkauft werden darf.

Im Leitsatz des Urteils heißt es daher:

"Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem "Parfümtester" ohne Übertragung des Eigentums und mit dem Verbot des Verkaufs an vertraglich an den Markeninhaber gebundene Zwischenhändler überlassen werden, damit deren Kunden den Inhalt der Ware zu Testzwecken verbrauchen können, und jederzeit ein Rückruf der Ware durch den Markeninhaber möglich ist und sich die Aufmachung der Ware von der Aufmachung der den genannten Zwischenhändlern üblicherweise vom Marktinhaber zur Verfügung gestellten Parfümflakons unterscheidet, steht die Tatsache, dass es sich bei diesen Testern um Parfümflakon´s mit der Aufschrift "Demonstration" und "unverkäuflich" handelt, in Ermangelung gegenteiliger Beweise, deren Würdigung Sache des vorlegenden Gerichts ist, der Annahme einer konkludenten Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen dieser Flakons entgegen." "

In einfachen Worten: Ein Parfüm-Tester, der den Aufdruck "Demonstration" und "unverkäuflich" enthält und in seiner Verpackung von den üblichen Verpackungen abweicht, verstößt gegen Markenrechte und darf somit nicht verkauft werden.
[i]Nachdem das Markengesetz also unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH anwendbar ist, ist ein Verkauf eines solchen Testers unter Umständen also nicht nur zivilrechtlich abmahnfähig, sondern auch strafrechtlich verfolgbar. Der Text des § 143 Markengesetz ist sicherlich im Netz zu finden. Ein aktuelles Urteil dazu gibt es aber (noch) nicht, jdfs kenne ich es nicht. Wichtig ist dann auch zu beachten, dass eine Markenverletzung im "geschäftlichen Verkehr" stattfinden muss, um geahndet werden zu können. Dazu: " Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr wird auch in solchen Fällen vermutet, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn der Anbieter die zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor selbst erworben hat, mit dem Ziel, diese weiter gewinnbringend an Dritte zu veräußern, spricht dies für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr (vgl. BGHZ 158, 236, 249 – Internet-Versteigerung I).

Die Firma Coty Germany GmbH hat unverzüglich auf das Urteil reagiert und angefangen, entsprechende Internethändler markenrechtlich abzumahnen.

Ist möglicherweise eine nicht ganz unwichtige Info, denn sowas kostet unnötig Geld.

Zur Strafbarkeit der Entnahme von Parfüm aus einem Tester ohne Einwilligung des Verkaufspersonals und dem Entwenden der Flüssigkeit aus dem Laden in dem zu diesem Zwecke mitgebrachten Sprayer >- probiert es nicht aus. Zumindest nicht hier im Süden. Die Staatsanwaltschaft hier bewertet das als Diebstahl geringwertiger Sachen, ganz besonders wirkt es sich für die Strafzumessung - also die Frage, wie der Täter konkret zu bestrafen ist - eher negativ aus, wenn einer daherkommt und erzählt, die Flüssigkeit sei nur zu Testzwecken entnommen worden und man habe sie natürlich wieder zurückfüllen wollen.
Das Besprühen erfüllt eine normale, sich im Rahmen bewegende Funktion des Testens. Das unerlaubte Abfüllen hingegen nicht.
Wie gesagt: Lieber nicht ausprobieren.

Wink
vor 9 Jahren
Wow, ich bin überaus beeindruckt SmileSmile Was für eine Arbeit, das alles auseinanderzuklabüstern Smile Hochinteressant.Ich werde mir in seiner ruhigen Stunde genauestens durchlesen, da ich jetzt leider mit schnöden anderen Aufgaben betraut bin Smile
Aber eigentlich ist doch jedem normal denkenden Menschen klar, dass soetwas einfach Schmarotzertum ist und somit falsch, egal ob man hier strafrechtlich belangt werden kann.
Wenn man es überspitzt und soetwas alle tun würden, wären die Läden bald pleite. Also kann es ja wohl nicht richtig sein, ob strafbar oder nicht. SmileSmile
vor 9 Jahren
@Ichbins - meinen Respekt, vor der Arbeit und Mühe die Du Dir gemacht hast.

Allerdings finde ich den marktenrechtlichen Aufsatz zum Testerthema hier völlig
fehl am Platz und daher ein wenig verwirrend.
Das ist ein völlig anderes Thema und hat nichts mit dem "sichmalebenschnell undheimlicheinenganzensprühervollabfüllen" zu tun.
Diese zwei Sachverhalte sollte man sehr deutlich voneinander abgrenzen.
vor 9 Jahren
Genau. Muss man auch.
Die Problematik der Strafbarkeit des Verkaufs und Erwerbs von Testern kam hier irgendwo auf. Daher ist das als weiteres Thema auch gleich mit abgehandelt und dazu gibt es leider die markenrechtlichen Bezüge. Hatte sich ja angeboten Wink
Aber natürlich ist der Hinweis richtig. Das Entwenden ohne Erlaubnis ist die eine Sache, der bewusste Verkauf oder Erwerb von Testern die andere.
Beides ist problematisch....und in der rechtlichen Würdigung eben einfach nicht Ohne. Daher : nicht zu empfehlen. Wink
vor 9 Jahren
Ichbins:
@Walsh: Du studierst noch, oder ?

Nein. Ich bin seit Jahren in einer Strafverfolgungsbehörde tätig. Derartige Fälle sind mein täglich Brot.
vor 9 Jahren
ein guter freund war 5 Jahre lang Kaufhausdetektiv. Er sagte mal: einige klauen aus Geldnot andere weil ihnen langweilig ist Smile seine liste von Hobby Dieben fing fing beim arbeitslosen an und hörte bei Ärzten auf.
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