1 Million 2008 Eau de Toilette

Chansn
13.01.2015 - 18:56 Uhr
17
2.5
Flakon
10
Sillage
7.5
Haltbarkeit
2
Duft

Klage gegen Paco Rabbane

Für alle die es mit einer Klage gegen Paco Rabbane versuchen wollen, hier ein kleines juristisches Gutachten:
Anspruch von Chansn („C“) gegen Paco Rabanne („P“) auf Schadensersatz wegen Körperverletzung gem. §823 II BGB iVm. §223 StGB

I. Verletzung eines Schutzgesetzes

1.§223 StGB ist ein Schutzgesetz, da es neben dem Schutz der Allgemeinheit auch dem Schutz des Einzelnen vor schuldhaften Rechtsgutsverletzungen dient.

2.Dieses Schutzgesetz müsste auch verletzt sein

a.Tatbestand der Körperverletzung

aa. objektiver Tatbestand

(1) Tatbestandlicher Erfolg
P müsste zunächst eine körperliche Misshandlung an C verursacht haben. Körperliche Misshandlung ist jedes üble, unangemessene Behandeln, welches das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Bereits die Kopfnote, mit ihrem citrus-grapefruit-Dampfhammer, beeinträchtigt das körperliche Wohlbefinden erheblich. Das sich dann auch noch ein aufdringlicher Zimt-Akkord in die Herznote einmischt, führt dazu, dass darüber hinaus die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt ist. Das angebliche Leder in der Basisnote ist hingegen nicht ersichtlich.
Der tatbestandliche Erfolg einer Körperverletzung liegt mithin vor.

(2) Kausalität und objektive Zurechnung
Ferner müsste der Duft ursächlich für die körperliche Misshandlung des C und diese dem P als sein Werk auch objektiv zurechenbar sein. Denkt man sich gemäß der conditio-sine-qua-non-Formel die Herstellung dieses unerträglichen Duftes hinweg, entfiele auch die körperliche Misshandlung. Mit der Herstellung schuf P außerdem eine rechtlich relevante Gefahr für die körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen (darunter C), die sich im tatbestandlichen Erfolg verwirklichte. Kausalität und objektive Zurechnung liegt vor.

bb. subjektiver Tatbestand
P müsste vorsätzlich gehandelt haben. Er nahm mit "One Million" die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit seiner Benutzer zumindest billigend in Kauf und handelte somit mit dolus eventualis (bedingter Vorsatz).

b. Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, wenn auch nicht ganz auszuschließen ist, dass sich P bei Herstellung des Duftes in einem die Schuld ausschließenden Zustand der Geisteskrankheit befand.

Eine Verletzung des §223 StGB liegt damit vor.

II. Rechtsfolge und Ergebnis
C steht gegen P ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dabei sind die Anschaffungskosten zu ersetzen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld gem. §253 II BGB.
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