Rückgabe angebrochener Parfüms bei Wuchsa

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Monsieur:
Wenn sich das ausbreitet, wird auch niemand mehr einen Versandhandel führen und wir können schauen, wo wir unser Zeug herkriegen... Rolling Eyes

Ich bezweifle stark, dass die Umsätze und Gewinne der Onlinehäuser so gering sind, dass wir ihnen noch was zusätzlich in die Spendenbüchse werfen müssen.
Nennt man das nicht "Unternehmerrisiko"? Wer das nicht bereit ist zu tragen, scheint mir fehl am (Markt-)Platz zu sein. Genügend Konkurrenten warten sicher schon.

Zudem sollte hier keine Aufrechnung von "Recht und Gesetz" mit "Anstand, Sitte und Moral" erfolgen.
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@Mandiana

Inhaltlich hat Monsieur Recht und die Wertminderung ist auch vom Gesetzgeber abgesegnet. War die Ware in Gebrauch und wurde in ihren Eigenschaften gemindert (z.B. Quantität), so ist dafür Ersatz zu leisten. Dies ist das Risiko des Käufers, das er bei einem Online-Kauf eingeht. Dies dient dem Schutz des Händlers und ist als richtig und sinnvoll einzustufen.

Die Kulanz anderer Hersteller, den vollen Kaufpreis zu erstatten, hat etwas mit Beschwerdemanagement und Kundenzufriedenheit = erhoffte Kundenbindung zu tun. Wenn Amazon - in der Regel anstandslos - Ware zurücknimmt und den vollen Kaufpreis erstattet, beruht dies nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern auf der sehr wohl wollenden Kundenpolitik und eines durchaus als hervorragend zu bezeichnenden Beschwerdemanagements.
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Oloroso:
Inhaltlich hat Monsieur Recht und die Wertminderung ist auch vom Gesetzgeber abgesegnet. War die Ware in Gebrauch und wurde in ihren Eigenschaften gemindert (z.B. Quantität), so ist dafür Ersatz zu leisten. Dies ist das Risiko des Käufers, das er bei einem Online-Kauf eingeht. Dies dient dem Schutz des Händlers und ist als richtig und sinnvoll einzustufen.

Nichts anderes lese ich aus den AGB von Wuchsa heraus.
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Meinereiner:
Monsieur:
Wenn sich das ausbreitet, wird auch niemand mehr einen Versandhandel führen und wir können schauen, wo wir unser Zeug herkriegen... Rolling Eyes

Ich bezweifle stark, dass die Umsätze und Gewinne der Onlinehäuser so gering sind, dass wir ihnen noch was zusätzlich in die Spendenbüchse werfen müssen.
Nennt man das nicht "Unternehmerrisiko"? Wer das nicht bereit ist zu tragen, scheint mir fehl am (Markt-)Platz zu sein. Genügend Konkurrenten warten sicher schon.

Zudem sollte hier keine Aufrechnung von "Recht und Gesetz" mit "Anstand, Sitte und Moral" erfolgen.

Bedenke aber bitte, dass die das alles einpreisen müssen >= die Preise müssen höher kalkuliert sein, je mehr da an Risiken drin steckt; selbst im vollkommenen Polypolfall, also mit vielen Anbietern, die sich gegenseitig Konkurrenz machen über den Preis, wird nur angeboten, was sich auch lohnt.

>- Wir zahlen also alle brav dafür, dass andere das Post-beschäftigen-und-sich-vom-Blindkauf-überr aschen-lassen-Spiel spielen, sofern wir nur einfach das ordern, was wir haben möchten und uns artig vorher Proben organisieren...

Zu den AGB: im Fall eines Verbraucherkaufs (Privatperson) kann man nicht beliebig Rechte des Käufers beschneiden, daher müsste da ein Jurist Stellung zu nehmen, ob in diesen speziellen Fall das dann auch bindend ist (auf Anhieb würde ich aber eher dazu tendieren, das zu bejahen)...
Zuletzt bearbeitet von Monsieur am 14.02.2013 - 08:21 Uhr, insgesamt einmal bearbeitet
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Ihr müsst hier gar nicht so rumeiern, vermuten, denken usw.
Anbei Teil der AGB von ALZD. An diese müssen sich der Käufer, aber auch der Verkäufer halten. Da steht alles relevante drin.
Sollte der Duft wirklich nur getestet worden sein, ist auch kein Wertersatz zu leisten.

"...Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist."
Zuletzt bearbeitet von Schnuffos am 14.02.2013 - 08:23 Uhr, insgesamt einmal bearbeitet
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@Monsieur:
Da verstehe ich dich schon Wink
Letztendlich könnte ich kontern "Dann kauft halt keiner mehr bei denen ein, dann müssen sie ihre Preise wieder senken".

Genausowenig wie ich den Konsumverzichts-Protest zur Preissenkung als praktikabel erachte, halte ich es für wahrscheinlich, dass diese Retouren zu diesen Preissteigerungen führen. Mal so deutschlandweit gesehen halte ich die Käufe, wo alles "glatt" geht in der statistischen Überzahl.

Nachtrag: Frei nach Geier Sturzflug:
"Ja ja jetzt werden wieder Flakons gekauft, wir steigern das Bruttoinlandsprodukt [vormals ...sozialprodukt]" Laughing
Zuletzt bearbeitet von Meinereiner am 14.02.2013 - 08:27 Uhr, insgesamt einmal bearbeitet
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Boah... macht mich nicht schwach. Also wie oben geschildert habe ich bei Wuchsa auf Granit gebissen - und doch, die AGB habe ich vorher gründlich durchgelesen, sonst wäre ich ja auch nicht auf die Sache mit der Wertminderung gekommen Idea. Aber Wuchsa hat ausdrücklich betont, das Rückgaberecht in den AGB gelte nur für ungeöffnete Ware.

Zitat aus der E-Mail:

Das 14
tägige Widerrufsrecht bezieht sich auf originalverpackte und ungeöffnete
Produkte. Auch Sie erwarten bei einer Lieferung von uns einen neuen und
unbenutzten Artikel. Auch in einen Ladengeschäft dürfen Sie nicht die
Originalverpackung aufreissen und den Duft sprühen, da dieser dann nicht
mehr einem anderen Kunden angeboten werden kann.
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Dir steht OHNE Wenn und Aber ein Widerrufsrecht zu. Zum Testen musst Du ja zwangsweise die Verpackung öffnen und die Flasche benutzen. Dadurch kann das Widerrufsrecht NICHT ausgeschlossen werden. Der Widerruf ist Teil seiner ABG und daran hat auch er sich zu halten. Fertig.
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@ Meinereiner:

Ich mach jetzt mal ein volkswirtschaftliches Mini-Modell:

Es gibt 2 Arten von Unternehmen - die einen sichern sich wirksam mit AGBs gegenüber solchem Kram ab, die anderen bleiben kulant und belassen es dabei.
Zu was würde das führen?!
>- es gibt einen Wettbewerb in jedem Segment und dort dann einheitliche Wettbewerbspreis (außer irgendeiner schafft es noch, auf Exklusiv oder speziell beworbene Konsumentenpräferenzen zu setzen, was ihm etwas höhere Preise ermöglichen würde); ein plausibles Gleichgewicht wäre dann: wer gern das Postboten-beschäftigen-Spiel spielt, muss mehr bezahlen, die anderen weniger und die Kunden gehen gleich dahin, wo sie das bekommen, was sie wollen (Selbstdelektion über die Bedürfnisse - inwieweit braucht man die Rückgabeoption?!)
Unterm Strich würden dann die Unternehmen mit der kulanten Strategie systematisch nur noch solche Kunden anziehen, die allein deswegen die höheren Preise zu zahlen bereit sind. Daraus folgt wiederum, dass sich das Risiko deutlich erhöht und im Gleichgewicht der Preis all dieser Anbieter noch einmal deutlich steigen muss, um das einzukalkulieren (Wahrscheinlichkeit x dann erwarteter eintretender Schaden als Risikoaufschlag).
Ähnliche Gedankenspielchen gibt es in Versicherungsmärkten...
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Venice:
Zitat aus der E-Mail:

Das 14
tägige Widerrufsrecht bezieht sich auf originalverpackte und ungeöffnete
Produkte. Auch Sie erwarten bei einer Lieferung von uns einen neuen und
unbenutzten Artikel. Auch in einen Ladengeschäft dürfen Sie nicht die
Originalverpackung aufreissen und den Duft sprühen, da dieser dann nicht
mehr einem anderen Kunden angeboten werden kann.


1. Steht es nicht genau so in seinen ABG steht und
2. wenn es so stehen würde, wäre es unzulässig, da der Besetzgeber da keine Ausnahme für verpackte oder unverpackte Ware macht.
3. Was er dann mit dem Duft macht oder nicht, ist für Dich völlig ohne Belang!

Und nebenbei: Ich finde dies Mail sehr befremdlich.
@Monsieur: Solch ein Gedankenspiel hilft Venice nun wirklich nicht weiter.
Zuletzt bearbeitet von Schnuffos am 14.02.2013 - 08:39 Uhr, insgesamt einmal bearbeitet
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Louce:
Ich denke, der Knackpunkt hierbei ist die Wertminderung, der entstandene Schaden.
Ein angebrochenes Parfum hat für den Händler keinen Wert mehr. Die Minderung beträgt 100%, sie können es vielleicht zurücknehmen, müssen aber nicht den Kaufpreis erstatten.
Warum?
Ich könnte theoretisch in einen Flakon Blausäure einfüllen.
Ich könnte auch (etwas wahrscheinlicher, aber auch höchst theoretisch) das Parfum 5 Tage neben einem bullernden Saunaofen stehen haben.
Und so weiter... Punkt ist, dass der Händler nicht rausfinden kann, ob der Flakoninhalt nicht nur im Umfang gemindert ist, sondern auch anderen Schaden genommen hat.
Er darf ihn also nicht weiter verkaufen.

Wenn Läden das im Interesse von Kundenbindung machen, wenn sie Flakons zum Test wiederverwerten oder die Ware als "gebraucht" reduziert verkaufen, ist das Ermessen der Verkäuferseite. Rücknahme ist nicht sachlich evident und, wenn man korinthenkackerisch nachprüft, vielleicht rechtlich nicht ganz einwandfrei (?).

Ich bin keine Juristin und keine Händlerin, aber aus der reinen Logik der Sache, würde ich mal drauf tippen, dass es diese Wertminderung ist, um die es geht und dass die Wertminderung bei Parfum eben 100% beträgt (kaufmännisch gesehen), wenn ausgepackt und gesprüht wurde.

Ja, so habe ich es dann auch verstanden.
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@Schnuffos:
Dieses war von Monsieur für mich konzipiert Wink

@Monsieur:
Vielen Dank.
Aber wir können keinem Verbraucher vorschreiben, auf seine Rechte zu verzichten. Dem Unternehmer schreiben wir es ja auch nicht vor. Solange gültige Gesetze in Kraft sind, dürfen sie angewendet werden. Die volkswirttschaftlichen Verschiebungen bedenken zu müssen, darf man den Verbrauchern nicht anlasten.

Aber ich möchte den Thread nicht zu sehr überlasten, deswegen halte ich mich wieder brav zurück Embarassed
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Venice:
Louce:
Ich denke, der Knackpunkt hierbei ist die Wertminderung, der entstandene Schaden.
Ein angebrochenes Parfum hat für den Händler keinen Wert mehr. Die Minderung beträgt 100%, sie können es vielleicht zurücknehmen, müssen aber nicht den Kaufpreis erstatten.
Warum?
Ich könnte theoretisch in einen Flakon Blausäure einfüllen.
Ich könnte auch (etwas wahrscheinlicher, aber auch höchst theoretisch) das Parfum 5 Tage neben einem bullernden Saunaofen stehen haben.
Und so weiter... Punkt ist, dass der Händler nicht rausfinden kann, ob der Flakoninhalt nicht nur im Umfang gemindert ist, sondern auch anderen Schaden genommen hat.
Er darf ihn also nicht weiter verkaufen.

Wenn Läden das im Interesse von Kundenbindung machen, wenn sie Flakons zum Test wiederverwerten oder die Ware als "gebraucht" reduziert verkaufen, ist das Ermessen der Verkäuferseite. Rücknahme ist nicht sachlich evident und, wenn man korinthenkackerisch nachprüft, vielleicht rechtlich nicht ganz einwandfrei (?).

Ich bin keine Juristin und keine Händlerin, aber aus der reinen Logik der Sache, würde ich mal drauf tippen, dass es diese Wertminderung ist, um die es geht und dass die Wertminderung bei Parfum eben 100% beträgt (kaufmännisch gesehen), wenn ausgepackt und gesprüht wurde.

Ja, so habe ich es dann auch verstanden.

Sorry, ganz großer Käse der völlig am Thema vorbeigeht. Danach könnten Schuhe Fusspilzverseucht sein, Das Kelidchen mit Juckpulver versehensein, aus dem Rechner was rausgeschraubt etc...

Wenn Du den Flakon / die Verpackung lustig bemalen oder lackieren würdest, noch was rausschneidest, und die halbe Pulle verbrauchst >- Dann kann er den Widerruft ablehnen bzw. der Wertersatz i.H. des Kaufpreises fordern.
Aber eben nicht, wenn Du den Duft nur testweise gesprüht hast.
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Schnuffos:
Ihr müsst hier gar nicht so rumeiern, vermuten, denken usw.
Anbei Teil der AGB von ALZD. An diese müssen sich der Käufer, aber auch der Verkäufer halten. Da steht alles relevante drin.
Sollte der Duft wirklich nur getestet worden sein, ist auch kein Wertersatz zu leisten.

"...Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist."

Das Problem bei diesen AGB ist die pauschale Formulierung, die nahezu auf jede (versendbare) Ware anwendbar ist. Dieser sehr allgemein gehaltene Absatz beruht auf dem Fernabsatzgesetz und steht daher bei ALLEN Online-Händlern, gelegentlich in leicht variierter Form. Es sind in diesem konkreten Falle daher nicht die AGB des Herrn Wuchsa persönlich.
Wie es nunmal bei allen juristischen Texten der Fall ist, so ist auch dieser auslegbar. Wie viele ml gehen über ein übliches Testen und Ausprobieren hinaus? Im Geschäft öffne ich keine Verpackung, um einen Duft zu testen, sondern benutze, sofern vorhanden, den Tester. Sollte keiner vorhanden sein, so habe ich kein Recht darauf, einen Tester zu erhalten.
Wenn ich aber den Duft per Post erhalte, öffne ich die Verpackung und teste ihn. Tja, eine Auslegungssache eben ...
Streng genommen geht das Öffnen und das Testen eines Flakons daher über einen Test im Ladengeschäft hinaus und fällt damit unter die Wertminderung.
Der zweite Aspekt ist die Bestimmung zu den Hygienprodukten, wie z.B. Cremes usw. Diese sind vom Umtausch ausgeschlossen, da sie aufgrund strenger Bestimmungen nicht wieder- bzw. weiterverkauft werden dürfen. Zu Parfums gibt es noch keine eindeutige Rechtssprechung, d.h. sie wurden (bisher) noch nicht explizit ausgenommen und fallen daher (noch) unter das Widerrufsrecht.

Herr Wuchsa sollte daher den Widerruf akzeptieren und die Wertminderung geltend machen.
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Auszug: ...Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist."

>- im Laden testet man ja auch die zur Verfügung gestellten TESTER und reißt nicht die Verpackung des Kaufproduktes auf ( sollte man zumindest nicht .-) ) sofern der Originalzustand der Ware qualitätsentscheidend ist - wie bei Parfum. Es ist also absolut korrekt, das solche Produkte nach Anbruch nicht mehr zurückgenommen werden. Z. B. kann auch nicht mehr originalverpackte Software vom Umtausch ausgeschlossen werden und das aus dem selben Grund, da der Händler das Produkt gebraucht nicht mehr - auch nicht zu verbilligten Preisen - verkaufen kann.

§ 312D BGB sagt klar bei Abs. 4 Punkt 1 : .....die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde - Dies ist bei geöffnetem Parfüm zu vertreten und somit ist das Fernabgesetz nicht gültig. Schließlich informiert man sich ja normalerweise über das was man kauft und bestellt nicht einfach so im Internet. Wenn dies doch der Fall sein sollte,so ist zumindest eine eigene Teilschuld vorhanden welche § 312E BGB regelt und dem Verkäufer bei Rücksendung einen Wertersatz zuspricht. Dies ist bei Abs 1 Punkt 1 zu ersehen - Die Packung öffnen ok, den Duft testen und somit dessen Versiegelung zerstören, kann durch ein Zurückschicken mit Wertersatz vom Verkäufer gegen dem Käufer geahndet werden. Das Parfum ist nach dem Testsprühen nicht mehr "vollständig". Auch bei anderen Artikeln geht die Rücknahme nur, sofern sie vollständig ist und nicht ein Teil entnommen oder verbraucht wurde.
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Nathalen:

§ 312D BGB sagt klar bei Abs. 4 Punkt 1 : .....die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde - Dies ist bei geöffnetem Parfüm zu vertreten und somit ist das Fernabgesetz nicht gültig.

Sorry, der Käseberg wird immer größer!

1. die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig
auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind >- das wäre
zB. ein bestellter Maßanzug, ein gezimmertes Möbelstück
Parfum ist Massenware, fällt somit nicht darunter

2. auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind >- kann sehr gut verschickt werden, fällt raus.

3. schnell verderben können oder deren Verfalldatum
überschritten würde >- trifft ebenfalls für Parfum nicht zu.

Ergo, dieser § verhindert nicht das Widerrrufsrecht!
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Aber der Punkt ist doch, selbst wenn du (bzw. ich Wink ) recht hättest, Schnuffos, müsste ich vor Gericht ziehen, denn sonst gäbe es ja keine Möglichkeit. Und je nachdem käme mich das noch teurer als jetzt die 40 € für den ungewollten Korres-Duft.

Ich glaube, Oloroso hat Recht und der Händler hat einen Auslegungsspielraum, im Gesetz (und in den AGB von Wuchsa) steht nicht drin, "das Rückgaberecht bezieht sich nur auf originalverpackte Ware", aber es steht auch nicht drin, "angebrochene Ware darf zurückgeschickt werden".

Tja, mit dem Korres werde ich dann meine Bettwäsche einsprühen oder so - oder hat jemand schon Interesse IdeaLaughing ?
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Nathalen:
§ 312D BGB sagt klar bei Abs. 4 Punkt 1 : .....die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde - Dies ist bei geöffnetem Parfüm zu vertreten und somit ist das Fernabgesetz nicht gültig.

Und warum haben dann alle Online-Parfümhändler den Passus des Fernabsatzgesetzes in ihren AGB? Wie bereits erwähnt: Die Rechtssprechung hat Parfums bisher noch nicht eindeutig ausgenommen und daher fallen sie noch unter das Widerrufsrecht des Käufers.
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Ich dreh den Spieß mal um:

Warum steht nicht z.B. explizit drin "Angebrochene Ware (außer bei Mängeln) von der Rückgabe ausgeschlossen"?
Dann würde es doch für alle Beteiligten einfacher sein!

Weil dies evtl. rechtlich nicht haltbar wäre? Wäre dann im Umkehrschluß angebrochene Ware (auch ohne Mangel) eben doch zurückzugeben?

Warum also diese schwammige Grauzone, oder ist es am Ende doch keine?
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Ich versteh Dich schon, würde Dich aber dennoch ermutigen und bestärken wollen, dem Herrn W. nochmals zu schreiben, dass Du damit nicht einverstanden bist.
Und nocheinmal, der Händler hat keinen Auslegungsspielraum.
Du solltest Ihn dann an seinen eigenen Widerrufstext aufmerksam machen. Da steht alles relevante drin (siehe mein Post weiter oben)

Und abgesehen davon, finde ich sein Verhalten etwas befremdlich, gar unfreundlich. Warum er für einen € 35,- Duft so ein Terz macht, erschließt sich mir nicht.
(für seine abgefüllten Proben nimmt er ja sehr stattliche Tarife.)
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Ich würde nie auf die Idee kommen, einen getesteten Duft zurückzuschicken. Bei einer "Blindbestellung" liegt das Risiko doch bei mir. Was kann denn der Verkäufer dafür, wenn mir der Duft nicht gefällt?
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Vielleicht mal eine ganz andere Sache:
Ich verstehe Herrn Wuchsa sowieso nicht, warum er aus diesem nicht allzu teuren Duft so eine große Sache macht. Er sollte ihn zurücknehmen und den Kaufpreis - 20% erstatten. Dann hätte er auch endlich einen angebrochenen Flakon, den er für die Probenabfüllungen benutzen könnte, denn immerhin verdient er an diesen kleinen Dingern ebenfalls, unterm Strich sogar besser als an einem Flakon. Wenn gerade im Geschäft nichts los ist, lässt er seine Verkäuferin ein paar Zerstäuber abfüllen und dann hat er nicht einmal zusätzliche Personalkosten.
... Schande über Herrn Wuchsas fehlendes Entgegenkommen. So, das musste mal gesagt werden. Evil or Very Mad
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Oloroso:
Vielleicht mal eine ganz andere Sache:
Ich verstehe Herrn Wuchsa sowieso nicht, warum er aus diesem nicht allzu teuren Duft so eine große Sache macht. Er sollte ihn zurücknehmen und den Kaufpreis - 20% erstatten. Dann hätte er auch endlich einen angebrochenen Flakon, den er für die Probenabfüllungen benutzen könnte, denn immerhin verdient er an diesen kleinen Dingern ebenfalls, unterm Strich sogar besser als an einem Flakon. Wenn gerade im Geschäft nichts los ist, lässt er seine Verkäuferin ein paar Zerstäuber abfüllen und dann hat er nicht einmal zusätzliche Personalkosten.
... Schande über Herrn Wuchsas fehlendes Entgegenkommen. So, das musste mal gesagt werden. Evil or Very Mad

+1, von dem ganzen Gesetzeskram mal abgesehen, sehe ich das auch so!
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Olinehexchen:
Ich würde nie auf die Idee kommen, einen getesteten Duft zurückzuschicken. Bei einer "Blindbestellung" liegt das Risiko doch bei mir. Was kann denn der Verkäufer dafür, wenn mir der Duft nicht gefällt?

das ehrt Dich und ist sehr vorteilhaft für Deinen Verkäufer.
Aber, machst Du dass dann konsequenterweise auch mit ALLEN Deinen Onlinebestellungen so?! (die Hose, Schuhe, Schmuck was auch immer,
>- passen die immer exakt? sehen die immer so aus? wie in der Beschreibung angegeben?)
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Olinehexchen:
Ich würde nie auf die Idee kommen, einen getesteten Duft zurückzuschicken. Bei einer "Blindbestellung" liegt das Risiko doch bei mir. Was kann denn der Verkäufer dafür, wenn mir der Duft nicht gefällt?

Natürlich nichts, aber da haben wir wieder das Thema des Rückgabe- und Umtauschrechts allgemein. Was kann denn ein Ladengeschäft dafür, wenn ich zu Hause merke, dass ich zur neu gekauften, grünen Jacke mit roten Punkten keine passende Hose habe und die Jacke daher wieder zurückgeben möchte? Auch nichts. Aber viele Menschen machen es und die Geschäfte gehen darauf ein. Das ist daher auch nicht der Punkt, denn es wurde bereits darauf hingewiesen, dass hier die Wertminderung das Problem und der Knackpunkt ist.
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