Schnuffos:
Ihr müsst hier gar nicht so rumeiern, vermuten, denken usw.
Anbei Teil der AGB von ALZD. An diese müssen sich der Käufer, aber auch der Verkäufer halten. Da steht alles relevante drin.
Sollte der Duft wirklich nur getestet worden sein, ist auch kein Wertersatz zu leisten.
"...Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist."
Das Problem bei diesen AGB ist die pauschale Formulierung, die nahezu auf jede (versendbare) Ware anwendbar ist. Dieser sehr allgemein gehaltene Absatz beruht auf dem Fernabsatzgesetz und steht daher bei ALLEN Online-Händlern, gelegentlich in leicht variierter Form. Es sind in diesem konkreten Falle daher nicht die AGB des Herrn Wuchsa persönlich.
Wie es nunmal bei allen juristischen Texten der Fall ist, so ist auch dieser auslegbar. Wie viele ml gehen über ein übliches Testen und Ausprobieren hinaus? Im Geschäft öffne ich keine Verpackung, um einen Duft zu testen, sondern benutze, sofern vorhanden, den Tester. Sollte keiner vorhanden sein, so habe ich kein Recht darauf, einen Tester zu erhalten.
Wenn ich aber den Duft per Post erhalte, öffne ich die Verpackung und teste ihn. Tja, eine Auslegungssache eben ...
Streng genommen geht das Öffnen und das Testen eines Flakons daher über einen Test im Ladengeschäft hinaus und fällt damit unter die Wertminderung.
Der zweite Aspekt ist die Bestimmung zu den Hygienprodukten, wie z.B. Cremes usw. Diese sind vom Umtausch ausgeschlossen, da sie aufgrund strenger Bestimmungen nicht wieder- bzw. weiterverkauft werden dürfen. Zu Parfums gibt es noch keine eindeutige Rechtssprechung, d.h. sie wurden (bisher) noch nicht explizit ausgenommen und fallen daher (noch) unter das Widerrufsrecht.
Herr Wuchsa sollte daher den Widerruf akzeptieren und die Wertminderung geltend machen.